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Neue Approbationsordnung soll erst 2021 in Kraft treten – Zweites Pandemie-Gesetz im Bundeskabinett beschlossen

Die Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Zahnmedizinstudium sollen bei besonderen Lagen verändert werden dürfen. Das sieht der Entwurf des „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vor.

In dem vom Bundeskabinett am 29. April 2020 beschlossenen Gesetzentwurf ist außerdem vorgesehen, dass das Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben wird. Ursprünglich sollte die nach sehr langem Ringen im Sommer 2019 endgültig verabschiedete neue Approbationsordnung zum 1. Oktober dieses Jahres wirksam werden. Das Verschieben soll, so das Bundesgesundheitsministerium, den Fakultäten zusätzlich zu den coronabedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung geben.

Zudem soll das Bundesministerium für Gesundheit über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit erhalten, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. „So kann geregelt werden, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung beispielsweise an Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können. Zudem können Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden“, heißt es dazu in der Presseinformation des BMG.

BZÄK sieht Prüfungen an Simulatoren als „ultima ratio“

Die Bundeszahnärztekammer hatte diese „Prüfungen am Phantomkopf“ kritisch beurteilt. In der Stellungnahme der BZÄK zum Referentenentwurf heißt es: „Die Bundeszahnärztekammer sieht die, in der bis zum 30. September 2020 geltenden als auch die in der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem 1. Oktober 2020, eröffnete Möglichkeit, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung auch am Phantom oder je nach Prüfungsabschnitt am Simulationspatienten, Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können, äußerst kritisch. Die praktische Ausbildung am Patienten ist ein Kernstück des Zahnmedizinstudiums. Ein ausschließliches Phantomkopfexamen läuft einem hoch qualitativen Ausbildungsabschluss entgegen. Diese Entwicklung sehen wir mit großer Besorgnis und mahnen an, dieses Vorgehen lediglich als ultima ratio vorzusehen.“

An die neue Approbationsordnung war auch die Neuregelung der Gleichwertigkeitsprüfung angehängt. Hier besteht die BZÄK darauf, diese nicht zu verschieben: „Ungeachtet der notwendigen Abweichungen bei der aktuellen und neuen Approbationsordnung soll die Eignungs- und Kenntnisprüfung (sog. „Gleichwertigkeitsprüfung“) wie geplant am 1. Oktober 2020 in situationsangemessener Weise in Kraft treten“, heißt es in der Stellungnahme.

Mehr Tests, Stärkung der Gesundheitsämter, Pflegebonus, MDR

Kern des geplanten Gesetzes, das am 5. Mai 2020 in den Bundestag eingebracht, dort und im Bundesrat zügig beraten und beschlossen und dann in weiten Teilen umgehend in Kraft treten soll, sind allerdings Ausweitungen der Testungen auf SARS-CoV-2/Covid-19, die Stärkung der Gesundheitsämter, veränderte Meldeverfahren und die Nachverfolgung von Infektionsketten sowie die angekündigten Bonuszahlungen für Pflegekräfte. Auch sollen Pflegebedürftige mehr Hilfen bekommen.

Weitere Punkte sind Vereinfachungen bei Bürokratie und Meldepflichten bei den Krankenkassen, keine Regressandrohungen bei Bestellungen größerer Mengen von saisonalem Grippeimpfstoff durch Ärzte und Pilotprojekte für die Verordnung digitaler Anwendungen (Apps). Nachdem auf europäischer Ebene das Inkrafttreten der neuen Medical Device Regulation (MDR) um ein Jahr auf den 26. Mai 2021 verschoben worden ist, werden nun auch die Geltungstermine der nationalen Regelungen im MDR-Durchführungsgesetz auf 2021 verschoben.

Option für Privatversicherte

Wichtig für Privatversicherte ist die geplante Änderung im Versicherungsvertragsgesetz: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes in Paragraf 204. Hier soll folgendes ergänzt werden: „(2) Ist der Versicherungsnehmer aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versicherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif versichert war.“

Immunitätsausweis zurückgezogen

Der Gesetzentwurf wird am 7. Mai 2020 im Bundestag erstmals diskutiert werden. Eine besonders umstrittene Regelung zu einem sogenannten Corona-Immunitätsausweis wurde von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kurz vor den Beratungen im Parlament wieder zurückgezogen. Einige Medien hatten aus dem Gesetzentwurf zudem abgeleitet, dass eine Impfpflicht eingeführt werden solle. Dies hatte zu heftigen Protesten von Bürgern geführt. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD im Bundestag, Bärbel Bas (MdB), hatte daraufhin am 5. Mai 2020 ausdrücklich klargestellt, dass es eine solche implizierte Impfpflicht im Gesetzentwurf nie gegeben habe und auch nicht geben werde.

Weitere Informationen zum Gesetzentwurf und der vollständige Referentenentwurf sind auf der Internetseite des BMG eingestellt.

Aktualisiert am 6. Mai 2020 um die Informationen zum Immunitätsausweis und zur Imfpflicht. -Red.

Titelbild: Photographee.eu/Shutterstock.com
Quelle: Quintessence News Studium & Praxisstart Politik

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