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Welche Vergütungsmodelle und Möglichkeiten für Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es? – ein Überblick von Nadine Ettling

(c) shutterstock

In zahnärztlichen Arbeitsverträgen ist sie kaum wegzudenken: die Umsatzbeteiligung. Doch wie genau funktioniert das eigentlich mit der Beteiligung am Umsatz? Wie kann ein zahnärztliches Vergütungsmodell gestaltet werden? Ein Überblick über die Möglichkeiten der variablen Vergütung von Zahnärztinnen und Zahnärzten.

Das Fachjournal DENTISTA ist die einzige deutschsprachige Zeitschrift mit Fokus auf Zahnärztinnen. Es stellt praxisrelevante Themen rund um Zahnmedizin, Medizin, Familie und Berufstätigkeit in kurzen und prägnanten Beiträgen dar und lädt zum Informieren und Schmökern ein. DENTISTA versteht sich als informierende und serviceorientierte Begleiterin durch Wissenschaft, Praxis und Leben. DENTISTA erscheint seit 2007 viermal jährlich. Sie ist offizielles Organ des Verbands Dentista e.V. und wird an dessen Mitglieder verschickt. Interessierte Leser können die DENTISTA auch unabhängig von einer Mitgliedschaft direkt vom Verlag beziehen. Mehr Infos zur Zeitschrift, zum Abo und zum Bestellen eines kostenlosen Probehefts finden Sie im Quintessenz-Shop.

Individuelle Vergütungsmodelle für jede Praxis

Die Möglichkeiten, angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte zu vergüten, sind so vielfältig wie die zahnärztlichen Praxen selbst. Welcher Weg für die jeweilige Praxis und ihre Angestellten der richtige ist, muss ganz individuell bestimmt werden. Wichtig ist dabei nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch, wie sich die Vergütung zusammensetzt.

Die übersichtlichste Variante ist die Vereinbarung eines monatlichen Fixgehalts, bei dem für eine vertraglich festgelegte Arbeitszeit ein fester Betrag gezahlt wird. Die angestellte Zahnärztin oder der angestellte Zahnarzt hat die Sicherheit, das Gehalt regelmäßig zu erhalten, unabhängig davon, wie viel sie oder er tatsächlich für die Praxis erwirtschaftet. Für Berufseinsteiger ist dies ein häufig gewähltes und sinnvolles Modell.

Spätestens mit den ersten Jahren Berufserfahrung entspricht das anfangs vereinbarte Fixgehalt nicht mehr den Gehaltsvorstellungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte. Gleichzeitig stehen einer stetigen Erhöhung des vereinbarten Betrags vielleicht die wirtschaftlichen Belange der Praxis entgegen. Denn das Fixgehalt muss gezahlt werden, auch in Monaten, in denen die Praxis nur wenig Umsatz macht. An diesem Punkt kann eine ergänzende variable Vergütung sinnvoll sein.

Vorteile der Umsatzbeteiligung

Für die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte stellt die Umsatzbeteiligung eine Motivation dar, sich aktiv am wirtschaftlichen Betrieb der Praxis zu beteiligen. Sie partizipieren unmittelbar am erwirtschafteten Umsatz. Das eigene Einkommen wird unmittelbar von der eigenen Arbeit beeinflusst. Dies trägt nicht zuletzt auch der Verantwortung der zahnärztlichen Tätigkeit Rechnung.

Für Praxisinhaberinnen und -inhaber sinkt damit gleichzeitig das Risiko hoher Personalkosten, die der wirtschaftlichen Situation der Praxis vielleicht nicht angemessen sind, während die am Umsatz beteiligten Mitarbeiter/-innen gleichermaßen das Interesse haben, die Umsätze in der Praxis zu steigern.

Formen der Umsatzbeteiligung

Regelmäßig steht eine Umsatzbeteiligung neben einem fest vereinbarten Grundgehalt, das ergänzend oder als Mindestbetrag monatlich ausgezahlt wird. Die Umsatzbeteiligung selbst kann als eigener Vergütungsbestandteil oder auch als Bonus ausgestaltet werden. Sie kann vom selbst erwirtschafteten Umsatz, vom Umsatz der gesamten Praxis oder einer Kombination aus beidem abhängig gemacht werden. Sie kann davon abhängen, dass ein bestimmter Schwellenwert erreicht wird, oder auch gestaffelt erhöht werden, wenn bestimmte Umsatzziele erreicht werden. Sie kann sich am monatlichen, quartalsweisen oder jährlichen Umsatz orientieren oder sich auch rein auf die kassenzahnärztlichen Honorarbescheide beziehen.

Im arbeitsrechtlichen Alltag häufig zu finden sind die Varianten, nach denen die von den angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten selbst erwirtschafteten jährlichen Umsätze einen bestimmten Schwellenwert, ein sogenanntes Umsatzziel, erreicht haben müssen und dann für den darüber hinaus erwirtschafteten Umsatz ein bestimmter Prozentsatz als zum Grundgehalt zusätzliche Vergütung vereinbart ist. Häufig werden bei längerer Betriebszugehörigkeit monatliche Abschlagszahlungen vereinbart und die tatsächliche Beteiligungen dann zu Beginn des Folgejahres abgerechnet.

Ob dieses Modell für die eigene Praxis oder die eigenen Gehaltsvorstellungen passt, kann nur ganz individuell im Einzelfall beurteilt und entschieden werden. Faktoren sind hierbei nicht zuletzt die Größe der Praxis, Anzahl der Mitarbeiter/-innen, Berufserfahrungen und auch persönliche Entwicklungswünsche.

Lohnfortzahlung bei variabler Vergütung

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt bei bereits bestehender Umsatzbeteiligung ist der arbeitnehmerseitige Anspruch auf Lohnfortzahlung während des Urlaubs oder im Krankheitsfall. Während bei einem monatlichen Fixgehalt völlig klar ist, dass das Gehalt während des zugestandenen Erholungsurlaubs weiter gezahlt wird, ist dies bei einer Umsatzbeteiligung nur schwer einzusehen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz eben­so wie das Bundesurlaubsgesetz sind in diesen Punkten jedoch eindeutig. Zu zahlen ist während des Urlaubs oder den ersten sechs Wochen krankheitsbedingter Abwesenheit ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst. Der Arbeitsverdienst wird dabei so verstanden, dass er alle unveränderlichen und variablen Vergütungsbestandteile und damit auch einen umsatzbezogenen Verdienst miteinbezieht. Es muss also eine Beteiligung an einem tatsächlich gar nicht erwirtschafteten Umsatz gezahlt werden.

Grundsätzlich ausgeschlossen werden kann ein solcher Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht. Entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen sind häufig unwirksam. Wie dargestellt ist jedoch nicht jede Vergütungsform gleich. So sind beispielsweise auf das Unternehmen bezogene Gewinnbeteiligungen und einmalige Prämien in die Berechnung einer Lohnfortzahlung regelmäßig nicht mit einzubeziehen. Auch eine jährliche Umsatzbeteiligung am selbst erwirtschafteten Umsatz kann im Einzelfall je nach Ausgestaltung von der Lohnfortzahlung ausgenommen sein. Es lohnt sich also, auch diese Frage bei der Wahl eines passenden Vergütungsmodells zu berücksichtigen.

Für die konkrete Ausgestaltung besser Experten fragen

Die Umsatzbeteiligung in der Zahnarztpraxis kann ein wertvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung und Umsatzsteigerung sein. Für die konkrete Ausgestaltung der arbeitsvertraglichen Regelungen sollte bestenfalls der Rat von Experten und Expertinnen eingeholt werden, um eine für beide Seiten zufriedenstellende und langfristig erfolgreiche Zusammenarbeit zu begründen.

Ein Beitrag von Nadine Ettling, Bad Homburg

Nadine Ettling ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht (Kanzlei Lyck+Pätzold). Mehr Informationen auf ihrem Instagram-Account.

 

Literatur auf Anfrage über news@quintessenz.de

Quelle: Quintessenz DENTISTA 01/23 Studium & Praxisstart Praxisführung Praxis

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