Seit Anfang Oktober können Ärzte und Psychotherapeuten für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) Rezepte ausstellen, die die Patienten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einlösen. Selektivverträge sind dazu nicht nötig, die Gesundheits-App wird Teil der Regelversorgung. Den Beginn markieren zunächst zwei digitale Anwendungen: Kalmeda, zur Unterstützung von Patienten mit Tinnitus und Velibra, eine Therapie gegen Angststörungen.
Weitere digitale Helfer werden noch durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft, bevor sie ebenfalls genehmigt werden können. Denn sie alle müssen hohen Standards an den Datenschutz, die Informationssicherheit sowie an die Qualität erfüllen und nach zwei Jahren einen dauerhaften positiven Versorgungseffekt nachweisen, um auch dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen zu werden.
Kassen müssen bezahlen, egal ob die App genutzt wird oder nicht
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sieht die digitalen Anwendungen durchaus kritisch: „Die Krankenkassen werden für solche Apps künftig viel Geld ausgeben, obwohl der Nutzen nicht ausreichend belegt ist“, sagte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen, den KBV-PraxisNachrichten. Das Ausgabenpotenzial allein für die ersten zwei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) sei enorm, fuhr Gassen fort. Die Tinnitus-App kostet 116,97 Euro pro Patient im Quartal, die Anwendung zur Angststörung sogar 476 Euro. „Die Krankenkassen müssen das bezahlen, egal ob der Versicherte die App dann wirklich nutzt oder nicht.“
Weiterer Kritikpunkt: Mit den Apps werden auch auf die Ärzte und Psychotherapeuten „einen hohen Mehraufwand haben. Dieser muss erstattet werden“, forderte Gassen. Nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz sollen ärztliche Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden. Der Bewertungsausschuss habe nun die Aufgabe, dies für jede DiGA zu prüfen und gegebenenfalls den EBM anzupassen.
Übergangslösung: DiGAs auf Papierrezept
Bis zur Einführung des E-Rezepts gibt es bei der Verordnung von Gesundheits-Apps noch eine Übergangslösung: Jede digitale Anwendung erhält – ähnlich wie ein Medikament - eine eigene Pharmazentralnummer (PZN) und wird im EDV-System der Praxis oder des Krankenhauses geführt. Damit kann der Arzt oder der Psychotherapeut die App über das sogenannte „rosa Rezept“ (Muster 16) in Papierform ausstellen. Der Patient muss das Rezept aber nicht wie bei Medikamenten in der Apotheke einlösen, sondern kann es direkt seiner Krankenkasse zukommen lassen, zum Beispiel online, per Post oder durch Abgabe in der Geschäftsstelle.
Möglich ist auch, dass sich der Versicherte direkt an seine Krankenkasse wendet. Diese kann die Kosten auf Antrag übernehmen, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt. Der Nachweis erfolgt anhand von Informationen, die dem Versicherten oder der Krankenkasse vorliegen. Der Arzt oder Psychotherapeut muss dafür keine Nachweise beibringen oder Befunde zusammenstellen.
Informationen bei KBV und ApoHealth
In beiden Fällen erhält der Versicherte von seiner Krankenkasse einen Code, mit dem er die App beziehungsweise Webanwendung freischalten kann. Die KBV hat dazu ein Ablaufschema eingestellt, aus dem die Optionen für die Versicherten ersichtlich werden.
ApoHealth, das Kompetenzzentrum der ApoBank, hat weitere Informationen rund um das Thema DiGAs und einen FAQ-Katalog für Heilberufler zur Verordnung der Apps hat auf seiner Internetseite bereitgestellt. Auch eine Patienteninformation zur Rezepteinlösung und Aktivierung von Apps, die Ärzte und Psychotherapeuten bei der Verschreibung von DiGAs Patienten an die Hand geben können, steht dort zum Download bereit.