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Neue Anwendungen der TI auch für Zahnärzte – eHBA rechtzeitig bei der Kammer beantragen

Im 2. Quartal 2020 sollen die ersten medizinischen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur verfügbar sein, laut Gematik das Notfalldatenmanagement (NFDM) und der elektronische Medikationsplan (eMP). Darauf Zugriff haben Zahnärzte allerdings nur, wenn sie auch einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Wer noch keinen hat, sollte ihn schnell beantragen, so die KZBV.

Die gesetzlich verpflichtende Ausgabe des eHBA oder elektronischen Zahnarztausweises für Zahnärztinnen und Zahnärzte erfolgt – nach landesrechtlichen Regelungen – durch die jeweils zuständige Zahnärztekammer. Informationen dazu gibt es auch auf den Internetseiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Bundeszahnärztekammer. „Allen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten muss der Ausweis so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, um künftige Anwendungen der TI nutzen zu können. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollten ihre Mitglieder deshalb entsprechend informieren und erneut auf die Notwendigkeit der flächendeckenden Verfügbarkeit des eHBA in möglichst allen Praxen aktiv hinweisen“, teilte der Vorstand der KZBV mit.

eHBA ist ab 2. Quartal mit neuen Anwendungen Pflicht

Die Verfügbarkeit der Ausweise muss – nach derzeit geltenden rechtlichen Regelungen – für Praxisinhaber spätestens ab dem Zeitpunkt gewährleistet sein, zu dem die Einführung erster medizinischer Anwendungen der TI beginnt. Dies sind ab dem 2. Quartal das Notfalldatenmanagement und der elektronische Medikationsplan (eMP). Ab diesem Zeitpunkt wären Praxen nämlich dann durch das Einspielen entsprechender Updates für den TI-Konnektor in der Lage, diese medizinischen Anwendungen zu nutzen – vorausgesetzt, sie verfügen über den dafür nötigen eHBA.

Ab 2021 laut Gesetz auch für weitere Anwendungen erforderlich

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das Digitale Versorgung-Gesetz sowie das derzeit geplante Patientendatenschutzgesetz sehen zudem weitere Verschärfungen zur Erforderlichkeit eines eHBA vor, unter anderem mit der Verpflichtung von Zahnarztpraxen zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2021 und der elektronischen Patientenakte (ePA). Bei dieser wird den Praxen gemäß dem zum 1. Januar in Kraft getretenen DVG die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt, wenn sie den Nachweis, dass sie über die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA verfügen, nicht bis zum 30. Juni 2021 erbringen. Zu diesen Komponenten gehört auch der eHBA.

Patientendatenschutzgesetz sieht SMB-C nur in Kombi mit eHBA vor

Das geplante Patientendatenschutzgesetz geht sogar noch weiter: Sollte das Gesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfes in Kraft treten, dürfte der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn auch ein eHBA verfügbar ist - auch, wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der eGK durchführt.

Der elektronische Heilberufsausweis


Der elektronische Zahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Zugriff auf medizinische Daten der elektronischen Gesundheitskarte nur in Verbindung mit einem eHBA erfolgen darf, der über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Daher muss gewährleistet sein, dass bei einem Zugriff auf solche Daten mit einer SMC-B die Zugreifenden selbst über einen eHBA verfügen oder von Personen autorisiert sind, die über einen solchen verfügen.


Titelbild: Elektronischer Zahnarztausweis (Foto: medisign GmbH)
Quelle: KZBV Telematikinfrastruktur Praxisführung Politik

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