Various cookies are used on our website: We use technically necessary cookies for the purpose of enabling functions such as login or a shopping cart. We use optional cookies for marketing and optimization purposes, in particular to place relevant and interesting ads for you on Meta's platforms (Facebook, Instagram). You can refuse optional cookies. More information on data collection and processing can be found in our privacy policy.
„Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens“ reicht aus
Hygienemaßnahmen sorgfältig dokumentieren – BGH-Urteil schwächt Beweislast des Patienten bei Klagen wegen Hygieneverstößen ab
Seit einigen Jahren gibt verschärfte Anforderungen an Hygienemaßnahmen in Zahnarztpraxen. Verstöße können Maßnahmen der Aufsichtsbehörden in Form von Bußgeldern oder gar Praxisschließungen nach sich ziehen. Es ist damit zu rechnen, dass auch Patienten wegen Verstößen gegen ihren Zahnarzt vorgehen.
Patienten könnten zum Beispiel dem Zahnarzt vorwerfen, dass sie sich in der Praxis mit einem gefährlichen Keim infiziert haben. Auch bei einem solchen Vorwurf liegt die Beweislast beim Patienten, jedoch ist zu berücksichtigen, dass es dem Patienten an medizinischem Wissen fehlt und er auch nicht die genauen Hygienemaßnahmen in der Praxis kennt.
Arzt als Beklagter muss zu Hygiene vortragen
Deshalb hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass an den Vortrag des Patienten „nur maßvolle Anforderungen“ zu stellen sind. Es reicht aus, dass der Vortrag des Patienten „die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären“.
Im konkreten Fall hatten die Erben einer verstorbenen Patientin unter anderem vorgetragen, dass Händedesinfektionsgeräte nicht benutzt wurden und dass Patienten ohne Handschuhe berührt wurden (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020, Az. VI ZR 280/19). Dieser Vortrag reichte dem BGH für die Forderung an die Beklagten, konkret zu den ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz vorzutragen.
Beweisen können, dass Hygienemaßnahmen umgesetzt werden
Deshalb sollten Zahnärzte die geforderte Dokumentation ihrer Hygienemaßnahmen sorgfältig vornehmen und aufbewahren. Sie sollten auch in der Lage sein zu beweisen, dass diese in der Praxis umgesetzt werden.
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. (Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg)
Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.
Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.
Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.
Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI