0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filter
6083 Views

Es lohnt sich, in die Darlegung von Praxisbesonderheiten Zeit zu investieren

Oft werden Einsparungen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung dadurch nicht erreicht, dass der Zahnarzt viel zu pauschal oder zu schlampig vorträgt. Das liegt aber oft nur daran, dass ihm nicht klar ist beziehungsweise klar gemacht wird, dass er zur Begründung von Praxisbesonderheiten oftmals eine Fleißarbeit leisten muss. Es genügt eben nicht, bestehende Besonderheiten in der Praxis nur zu behaupten oder pauschal darzustellen, oder auch nur Listen ohne nähere Kommentare einzureichen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zeigt im Urteil vom 12. Dezember 2018 (Az.: L 11 KA 17/16) hier den richtigen Weg auf.

In dem entschiedenen Fall geht es um die bekannte Frage, ob der Zahnarzt Kürzungen wegen übermäßig vieler mehrflächiger Füllungen dadurch entgegentreten kann, dass er kompensatorische Einsparungen durch eine besonders geringe Anzahl zum Beispiel an Einzelkronen vorträgt. Der Grundgedanke ist klar: Viele Patienten wollen keine Eigenanteile zahlen und „überreden“ den Zahnarzt, es doch noch einmal mit einer drei- oder vierflächigen Füllung zu versuchen. Dann kommt natürlich schnell der Gedanke auf, dass man in diesem und in gleichgelagerten Fällen der Solidargemeinschaft eine Krone „erspart“.

Substantiieren und Amtsermittlungspflicht

So einfach geht es aber nicht. Zunächst: Es obliegt dem Zahnarzt, die Voraussetzungen einer Praxisbesonderheit so genau und umfassend vorzutragen, dass sich das Prüfgremium danach in der Lage sieht, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Juristen nennen das „substantiieren“. Natürlich hat das Prüfgremium auch eine Amtsermittlungspflicht. Beides, die Pflicht zum Substantiieren und die Amtsermittlungspflicht, gehen fließend ineinander über. Es steht aber fest, dass der Zahnarzt die ihm möglichen Informationen zum konkreten Behandlungsfall, auf den er sich berufen will, vortragen muss.

Zurück zum Ausgangsproblem: Im entschiedenen Fall hat es sich der Zahnarzt nicht nur einfach gemacht, sondern den Prüfgremien genau das falsche vorgetragen. Folgendes hat er dem Prüfgremium geschrieben: „Wenn die Möglichkeit vorhanden ist, einen Zahn noch mit einer Füllung zu erhalten, um die Erhaltung des Zahnes mit einer Krone hinausschieben zu können, ist mit den heutigen Mitteln selbst für umfangreich geschädigte Zähne häufig noch eine Füllungstherapie möglich, was ich dann auch versuche. Ich stelle die Indikation für Einzelzahnversorgungen mit Einzelkronen sehr eng, da bekannt ist, dass die Versorgung mit Zahnkronen wirtschaftlich teurer ist als die Therapie eines Zahnes mit Füllung. Hier richtet sich meine Praxis aus an den Behandlungsrichtlinien.“

Auf die richtige Begründung kommt es an

Mit anderen Worten hat der Zahnarzt klar vorgetragen, dass eine Indikation für die Füllungstherapie, (noch) nicht aber für eine Krone existierte. Kompensatorische Einsparungen, und nur darum ging es hier, setzen aber voraus, dass die eingesparte Leistung ebenfalls indiziert wäre. Der Zahnarzt muss deshalb unter Beschreibung der konkreten Fälle dartun, dass sich für beide Leistungen – also sowohl für die mehrflächige Füllung als auch für die Krone – eine Indikation ergeben hätte. Der Sachvortrag ist nur dann sinnvoll, wenn es sich um zahnmedizinisch sich überschneidende Indikationen handelt.

Sich überschneidende Indikationen als Zweifelsfälle anerkannt

Erfreulicherweise hat das LSG in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass dem Senat derartige Zweifelsfälle bekannt sind. Das ist deshalb positiv, weil viele Prüfgremien immer wieder behaupten, es gebe solche Überschneidungen nicht.

Aufgabe des Zahnarztes ist es somit, mittels einer Liste oder Excel-Tabelle die Fälle darzustellen, in denen sowohl die mehrflächige Füllung als auch die Krone indiziert gewesen wäre. Im Gerichtsverfahren hat er dann die Möglichkeit, einen Beweisantrag (Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu stellen. Geht das Gericht dem nicht nach, würde das rechtliche Gehör des Zahnarztes verkürzt, mit den entsprechenden Konsequenzen.

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover

Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar

Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)


Titelbild: Wavebreakmedia/Shutterstock.com
Reference: Kanzlei Ihde&Coll Dokumentation Praxisführung

AdBlocker active! Please take a moment ...

Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.

Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.

Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.

More news

  
14. Jan 2025

Praxispreis der AG Dynamisches Digitales Modell ausgeschrieben

Praxen und Universitäten aufgepasst: Bewerbungsfrist läuft bis zum 31. März 2025
10. Dec 2024

Dokumentation ist lästig!

Die Dokumentation ist aber das Fundament für einen funktionierenden und gewinnbringenden Praxisablauf
10. Dec 2024

Schutz der IT-Infrastruktur ist so essenziell wie Zähneputzen

„Digitale Zahnarztpraxis“ bringt neue Herausforderungen – Johannes Benedikt Teltscher gibt Tipps für die Sicherheit von Daten und IT
9. Dec 2024

NRW: Erleichterungen für Zahnarztpraxen erreicht

NRW-Gesundheitsminister Laumann Vorreiter beim Bürokratieabbau – 25 Prozent der Behandlungszeit gehen durch überflüssige Bürokratie verloren
29. Nov 2024

Aktuelles Konzept der ePA ist nicht ausgereift

Bayerische Landeszahnärztekammer fordert auf Vollversammlung Neustart für elektronische Patientenakte
27. Nov 2024

Zahnersatz auf Kasse: Zahnarzt und Patient müssen unterschreiben

Urteil des BGH führt bei der aktuell geltenden Rechtspraxis des EBZ in die Irre – eine Analyse von RA Dr. Frank Ihde
12. Nov 2024

Muss ich eigentlich validieren?

Mathias Lange gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Validierung
29. Oct 2024

„Viele Themen lassen sich in der Cloud besser abbilden“

Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI

Related books

  
Andrea Faggian

The Lean Dental Office

Run your practice like the best companies in the world
Andrea Faggian

Il dentista lean

Gestisci il tuo studio come le migliori aziende al mondo
Alessandro Agnini / Andrea Mastrorosa Agnini

La rivoluzione digitale 2.0

Applicazioni clinico-tecniche nella pratica quotidiana
Aynur Durali

Meine Zahnarztpraxis läuft

Tipps und Tricks zur Gewinnsteigerung
Christian Henrici / Bernd Halbe (Editor)

Mein Beruf – meine Zukunft

Kriterien einer Entscheidungsfindung – angestellt oder selbstständig?