Various cookies are used on our website: We use technically necessary cookies for the purpose of enabling functions such as login or a shopping cart. We use optional cookies for marketing and optimization purposes, in particular to place relevant and interesting ads for you on Meta's platforms (Facebook, Instagram). You can refuse optional cookies. More information on data collection and processing can be found in our privacy policy.
Ordnungsgemäße Aufklärung muss auch durch Zeugen belegt werden können
Die Grundregel in einem Prozess zwischen dem Patienten und seinem Zahnarzt lautet: Der Patient muss den Behandlungsfehler, der Zahnarzt seine ordnungsgemäße Aufklärung beweisen. Reicht dazu aber auch die Vorlage eines vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogens aus?
Gute Patientendokumentation von Vorteil
Zunächst: Der Zahnarzt kann natürlich seine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten durch Vorlage seiner Patientendokumentation beweisen, wenn sein Eintrag dort gewissen Anforderungen genügt. Was gilt aber, wenn er – wie so oft – dort nichts notiert hat?
Unterzeichneter Aufklärungsbogen reicht nicht aus
Verfügt der Zahnarzt über einen unterzeichneten Aufklärungsbogen, so reicht dessen Vorlage allein nicht aus. Denn dieser Aufklärungsbogen beweist nur, dass ein Patient einen solchen Bogen unterschrieben hat. Er belegt aber grundsätzlich nicht, dass das Gespräch entsprechend aufgeklärt hat. Der Aufklärungsbogen wird daher nur als Indiz für ein solches Gespräch betrachtet.
Kammergericht Berlin verlangte Zeugen
Das Kammergericht Berlin hat zu Recht in einem Urteil vom 12. März 2018 (Az.: 20 U 127/16) verlangt, dass der für eine Aufklärung notwendige Gesprächsinhalt durch einen Zeugen bewiesen werden muss. Nach Lage der Dinge muss also der Zahnarzt das Zeugnis der anwesenden Stuhlassistentin/Praxismitarbeiterin anbieten.
Ständige Aufklärungspraxis bezeugen
Kann sich die Mitarbeiterin nicht mehr an das konkrete Gespräch erinnern, hilft aber folgender ,,Trick“: Es reicht meistens aus, wenn die Mitarbeiterin bei Gericht erklärt, dass der Zahnarzt in vergleichbaren Fällen stets und ausnahmslos immer in der gleichen Weise aufklärt. Um das auch erfolgreich bei Gericht durchzubringen, bedarf es mitunter intensiver Gespräche vor dem Prozess. Also auch hier gilt wieder: Glück auf!
Die bessere Lösung ist hier – wie in viele Fällen – unbestritten aber die korrekte und ausnahmslose Dokumentation auch der Aufklärung in der Patientenakte.
RA Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar
Rechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)
Our systems reports that you are using an active AdBlocker software, which blocks all page content to be loaded.
Fair is fair: Our industry partners provide a major input to the development of this news site with their advertisements. You will find a clear number of these ads at the homepage and on the single article pages.
Please put www.quintessence-publishing.com on your „adblocker whitelist“ or deactivate your ad blocker software. Thanks.
Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI