Damit der Berufsabschluss zur ZFA trotz Schwierigkeiten gelingt, unterstützt die Bundesagentur für Arbeit (BA) junge Azubis und Arbeitgeber mit unterschiedlichen Förderangeboten. Ein Hilfsangebot ist beispielsweise die Assistierte Ausbildung (AsA), die aus zwei Teilen („Phasen“) bestehen kann. Der erste Teil bereitet auf eine Ausbildung vor. Er wird darum auch „Vorphase“ genannt.
Wer bereits eine Ausbildungsstelle hat, kann mit dem zweiten Teil starten, der begleitenden Phase. Hier hilft die BA zum Beispiel dabei,
- für Prüfungen zu lernen,
- in der Berufsschule am Ball zu bleiben,
- einen privaten Streit zu klären oder ein Problem im Betrieb zu lösen,
- Deutschkenntnisse zu verbessern.
Voraussetzungen
Um an der begleitenden Phase teilnehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es wurde ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen und der Azubi benötigt Unterstützung, um die Ausbildung erfolgreich zu beenden.
- Es wurde ein Vertrag für eine Einstiegsqualifizierung unterschrieben und der Azubi braucht Unterstützung, diese Qualifizierung zu schaffen.
- Mit Hilfe der AsA wurde eine Ausbildung abgeschlossen, aber im Anschluss gibt es Probleme in der Praxis oder der Azubi wird nicht übernommen.
- Die Ausbildung wurde vorzeitig beendet und der Azubi benötigt Hilfe dabei, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden beziehungsweise eine weitere Berufsausbildung aufzunehmen.
Nachhilfestunden zur Prüfungsvorbereitung
Wie lange der zweite Teil einer AsA dauert, hängt davon ab, wie viel Unterstützung gebraucht wird. Bei Bedarf kann die AsA von Anfang bis Ende einer Ausbildung genutzt werden. Alternativ kann sich der Azubi auch nur in bestimmten Situationen helfen lassen, zum Beispiel um sich mit Nachhilfestunden gezielt auf eine Prüfung vorzubereiten.
Kosten und finanzielle Unterstützung
Beide Teile der AsA sind kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Azubi währenddessen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Diese Unterstützung wird auch Berufsausbildungsbeihilfe genannt.
Die rechtliche Grundlage der Assistierten Ausbildung sind die Paragrafen 74, 75 und 75a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Paragraf 16 Absatz 1 Nummer 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit Paragrafen 74 fortfolgende.
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des BA.