Die Bundesärztekammer (BÄK) hat am 11. September 2024 in Berlin mehr als 165 ärztliche Fachgesellschaften und Verbände über die wirtschaftliche Bewertung der gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) konsentierten neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) informiert. Eine offizielle Vorstellung der GOÄ durch beide Partner soll am 9. Oktober 2024 stattfinden.
Wie das „Deutsche Ärzteblatt“ und die „Ärzte Zeitung“ berichten, ist der neue Vorschlag jetzt mit dem PKV-Verband konsentiert. Das „Ärzteblatt“ schreibt dazu: „Gestrichen sind im Entwurf der neuen GOÄ die bisherigen Mehrfachhebesätze. Ärzte werden dann keinen 2,3- oder 3,5-fachen Hebesatz oder ähnliches mehr abrechnen können. Auch die bisherigen Analogziffern für Verfahren, für die es bisher keine Preise gab, weil die derzeitige GOÄ nicht auf dem Stand der Technik ist, entfallen.
Stattdessen soll jede Leistung einen eigenen Preis haben. Dieser kann in komplexen Fällen mit einer medizinischen Begründung mit einem Zuschlag versehen werden. Während etwa bei technischen Fächern die Leistungen für Anwendungen abgesenkt werden, soll die sprechende Medizin dem Entwurf zufolge besser vergütet werden. Das erarbeitete Gebührenverzeichnis enthält 5.500 Gebührennummern und Zuschläge.“
Fachgesellschaften sollen prüfen
In den nächsten 14 Tagen sollen die Verbände und Gesellschaften sich mit den exakten Preislisten und den Auswirkungen auf die Fachgruppen beschäftigen und prüfen, ob sie grundsätzliche Einwände haben, heißt es. Der BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt habe von einer weitgehenden Zustimmung gesprochen, das Vorgehen sei durch eine „überwältigende Mehrheit“ bestätigt worden, so das „Ärzteblatt“.
Ausgabenvolumen könnte um bis zu 13,2 Prozent steigen
Mit der neuen GOÄ könne das Ausgabenvolumen um bis zu 13,2 Prozent oder 1,9 Milliarden Euro in den ersten drei Jahren stufenweise steigen. „So könnten die Auswirkungen sorgfältig beobachtet werden, um bei Überschreitungen oder Unterschreitun¬gen gegenüber der prognostizierten Entwicklung rechtzeitig mit gemeinsamen Empfehlungen an den Verordnungsgeber – das Bundesgesundheitsministerium – reagieren zu können, hieß es weiter“, so der Bericht.
Politik schiebt Novelle vor sich her
Politisch wurde die überfällige GOÄ-Novelle weder von den Großen Koalitionen noch von der jetzigen Ampel-Koalition angepackt, bei letzterer steht es nicht im Koalitionsvertrag. Es hieß schon seit der schwarz-gelben Koalition Anfang der 2010er-Jahre, BÄK und PKV sollten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen, mit dem man sich dann befassen werde. Der amtierende Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach ist dem Thema so weit ausgewichen, dass ihm BÄK-Präsident Reinhart auf dem Deutschen Ärztetag 2022 einfach ein Exemplar in die Hand gedrückt hatte. Beim letzten Deutschen Ärztetag kündigte er immerhin an, man werde ein konsentiertes GOÄ-Papier in der Koalition besprechen.
In einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im April 2024 hatten alle Expertinnen und Experten ganz dringend eine Novellierung sowohl der GOÄ als auch der (2012 zuletzt leicht veränderten) Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gefordert und der Bundesregierung hier sogar Untätigkeit und Versagen vorgeworfen
Einfluss auf die Ausgaben von Bund und Ländern
Allerdings gibt es zwei wichtige Faktoren, die einer Verordnung zur GOÄ-neu entgegenstehen: Eine neue, teurere GOÄ würde wegen der beihilfeberechtigten Beamten etc. in Bund und Länder auch höhere Ausgaben für den Bund und die Länder bedeuten. Die Länder müssten der Verordnung in Zeiten nach wie vor knapper Kassen zustimmen.
Die Ärzteschaft habe sich trotzdem optimistisch gezeigt, wie die „Ärzte Zeitung“ zusammenfasst: „Die Ärztevertreter hoffen, dass die erforderlichen neuen Paragrafen für die Bundesärzteordnung und die Gebührenordnung selbst bei einem der Reformprojekte des Ministers noch vor Ende der Legislaturperiode als zusätzliche Punkte aufgenommen werden könnten. Vertreter der BÄK nannten das Produkt „ausverhandelt“. Auf Basis der umfangreichen Vorarbeiten von BÄK und PKV-Verband habe der Verordnungsgeber „alle Voraussetzungen, um die Novelle unverzüglich einzuleiten und umzusetzen“. Ziel sei ein Inkrafttreten so schnell wie möglich.“