Das Patientendatenschutzgesetz, das unter anderem die Details zur Einführung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, regelt, ist am 3. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und wird voraussichtlich schon im Herbst dieses Jahres in Kraft treten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in ihren PraxisNachrichten zusammengefasst, was für Arzt- und Zahnarztpraxen besonders relevant ist.
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) nimmt die elektronische Patientenakte nach und nach Form an Die digitale Kommunikation im Gesundheitswesen soll mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) insgesamt reibungsloser und vor allem sicher funktionieren. Ein wichtiger Teil ist dabei die elektronische Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ihren Versicherten ab dem kommenden Jahr anbieten und die die Ärzte und Zahnärzte dann befüllen müssen.
Zunächst nur die Daten zum aktuellen Fall eingeben
Im PDSG ist dazu unter anderem geregelt, dass Ärzte – anders als zunächst vorgesehen – nur die im Bezug des aktuellen Behandlungsfalls erhobenen Patientendaten in der ePA eintragen und nicht sämtliche bereits vorhandene Daten und Befunde einspeisen müssen. Dafür hatte sich die KBV im Vorfeld vehement eingesetzt.
Für das erstmalige Befüllen der ePA mit Informationen aus dem aktuellen Behandlungskontext erhalten Ärzte laut Gesetz zehn Euro. Auf diese ersten Eintragungen haben Patienten künftig ein Recht. Vergütet werden soll auch, wenn Ärzte ihre Patienten bei der weiteren Verwaltung der ePA unterstützen. Auf die Höhe der Vergütung und auch darauf, was zum Verwalten der Akte gehört – beispielsweise weitere Eintragungen oder Zugriffsberechtigungen – müssen sich KBV und Kassen noch einigen.
Das PDSG stärkt die digitalen Rechte von Patienten. Es stellt unter anderem klar, dass Versicherte die ePA freiwillig verwenden dürfen. Auch entscheiden sie, welche Dokumente aufgenommen werden und wer darauf Zugriff erhält.
Die wichtigsten Punkte zur ePA im Patientendaten-Schutzgesetz
Fest stand bereits: Die Krankenkassen müssen ihren Versicherten ab 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Damit diese auch befüllt wird, erhalten Patienten jetzt einen Anspruch darauf, dass ihre Ärztin beziehungsweise ihr Arzt medizinische Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA einträgt, wenn die Patienten dies wünschen.
Ärzte müssen bis 30. Juni 2021 startbereit sein – anderenfalls drohen ihnen Sanktionen in Form von 1 Prozent Honorarabzug. „Sie sollten sich deshalb ab Jahresbeginn bei ihrem Konnektor-Hersteller um ein Update bemühen, um die Akte spätestens ab Juli befüllen zu können“, so die KBV.
Ärzte und Krankenhäuser, die die ePA erstmals befüllen, bekommen hierfür 10 Euro. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer ePA erhalten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ebenfalls eine Vergütung. Deren Höhe wird noch zwischen KBV und Kassen verhandelt.
Ab 1. Januar 2022 strukturiertes Speichern des Zahn-Bonushefts
Ab 1. Januar 2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern sowie Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der ePA möglich sein – zuvor ist das Speichern auch möglich, aber nur in „ungeordneter“ Form.
Patienten sollen entscheiden, wer was sehen darf
Die Nutzung der ePA ist für den Versicherten freiwillig – nur er entscheidet, welche Daten gespeichert werden und welcher Arzt darauf zugreifen darf. Ab 1. Januar 2022 sollen Patienten die Möglichkeit bekommen, für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass eine Ärztin oder ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden. Versicherte können ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
Ab 2023 können Patienten die in der ePA abgelegten Daten freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen.
App für das elektronische Rezept
Auch für das elektronische Rezept soll es ab Mitte 2021 eine App geben, mit der sich das eRezept direkt auf einem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Überweisungen zu Fachärzten sollen ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden können.
Betreiber von Diensten und Komponenten der Telematikinfrastruktur müssen Störungen und Sicherheitsmängel unverzüglich an die Gematik melden – bei Versäumen der Meldung droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro.
KZBV kritisiert bürokratische Belastung der Zahnärzte
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf vor allem die zahlreichen zusätzlichen bürokratischen Lasten für die Zahnärzte kritisiert, die mit dem PDSG verbunden sind. Wie der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KZBV, Dr. Karl-Georg Pochhammer, in seiner Rede vor der Vertreterversammlung der KZBV am 1. Juli kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes noch einmal feststellte, wurde dieser Teil leider nicht geändert. Positiv bewertete er die Klarstellung, dass die Verantwortung der Praxen für die TI nur die Installationen in der Praxis betrifft und am Konnektor endet.
Fraglich, ob erforderliche Infrastruktur zeitgerecht bereit steht
Kritisch berichtete er über den Stand der notwendigen Infrastruktur für die kommenden Anforderungen auch der ePA und der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Pochhammer erklärte in seiner Rede: „Die in der nächsten Stufe folgende Anwendung, die elektronische Patientenakte, wird nach Einschätzung der Gematik fristgerecht zum 1. Januar 2021 eingeführt werden können. Andererseits befürchtet die Gematik jedoch, dass nicht alle dafür notwendigen Komponenten, genauer gesagt die Updates der Konnektoren, die diese ePA-fähig machen, rechtzeitig eine Zulassung erhalten. Auf den ersten Blick passen diese beiden Aussagen, die aus dem TI-Ausschuss vor zwei Wochen stammen, nicht zusammen. Die Erklärung ist: Die Gematik hat aus ihrer Sicht die fristgerechte Einführung der ePA erreicht, wenn der erste ePA-fähige Konnektor pünktlich zum 1. Januar 2021 eine – um nicht zu sagen, irgendeine – Zulassung erhält. Leider hilft das den Praxen, die nicht mit diesem einen zugelassenen Gerät arbeiten, gar nichts. Alle Praxen sind aber verpflichtet, schon sechs Monate später die ePA zu bedienen. Andernfalls drohen bekanntlich Sanktionen. Wir haben immer und immer wie-der darauf hingewiesen, dass die Fristen einmal mehr viel zu knapp bemessen wurden. Das gilt im Übrigen auch für die Vorgabe, dass wir bis zum 30. September 2020 die Finanzierungsvereinbarungen für die ePA und das E-Rezept mit dem GKV-SV zu schließen haben. Mit der eben zitierten Aussage der gematik ist klar, dass bis dahin noch kein ePA-fähiger Konnektor existiert – von Marktpreisen ganz zu schweigen. Da überkommt einen schon ein Déjà-vu.“
Quellen: KBV, KZBV, Rede Dr. Pochhammer
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