Die Telematikinfrastruktur und das Thema eHealth halten die Zahnärzte- und Ärzteschaft in Atem. Im Interview mit Quintessence News gibt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Auskunft zu aktuellen Themen und zu dem, was in Sachen Digitalisierung perspektivisch auf Zahnarztpraxen zukommen wird.
Herr Dr. Pochhammer, die Telematikinfrastruktur hat seit Ende Mai wochenlang für Probleme gesorgt – viele Arzt- und Zahnarztpraxen konnten sich nicht mit dem Netz verbinden und damit auch den gesetzlich vorgeschriebenen Versichertenstammdatenabgleich, VSDM, nicht durchführen. Die Gematik hat erst am 15. Juli 2020 gemeldet, dass nun alle Störungen beseitigt wären. Wie genau waren Zahnarztpraxen von dieser Störung betroffen?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Durch einen Fehler in einem zentralen Dienst der Telematikinfrastruktur konnte in der Tat ein Großteil der Konnektoren keine Verbindung mehr aufbauen und die Online-Prüfung der elektronischen Gesundheitskarte war in vielen Praxen nicht möglich. Mittlerweile ist das Problem aber identifiziert und behoben. Die Gematik und beteiligte Hersteller haben Maßnahmen getroffen, um eine Wiederholung einer solchen Störung zu vermeiden.
Dieser mehr als ärgerliche Vorfall der VSDM-Störung zeigt auch eine Kehrseite der TI und der kommenden Anwendungen: Während bisher technische Probleme auf einzelne Praxen beschränkt waren und auch dort gelöst werden konnten, entsteht mit der zentralen TI und den kommenden digitalen Anwendungen – allen voran die elektronische Patientenakte ePA und das eRezept – eine größere Abhängigkeit der Praxen von zentralen Diensten: Technische Probleme können dann mitunter auch nicht mehr einfach vor Ort analysiert und gelöst werden, sondern die Praxen werden mit Problemen konfrontiert und müssen dann zwischenzeitlich auch mal mit Notlösungen arbeiten, ohne in jedem Fall selbst auf die Problembehebung aktiv einwirken zu können. Außerdem nimmt die Gefahr zu, dass technische Probleme flächendeckende Auswirkungen haben und nicht zum Beispiel auf Fehler in einzelnen Praxisverwaltungssystemen zurückzuführen sind.
Streit gab es auch um die Frage, wer die Kosten für die externen Dienstleister übernimmt, die wegen der Panne vor Ort tätig werden und zum Beispiel ein Update aufspielen mussten. Ist dieses Problem jetzt geklärt?
Die Gematik hatte zunächst verkündet, dass die Fehlerbehebung kostenlos erfolgen wird. In der Presse waren in der Folge dann Kommentierungen der beauftragten Dienstleister zu lesen. So hat etwa der Anbieter DGN die Kostenfreiheit unter Hinweis auf fehlende vertragliche Regelungen klar zurückgewiesen. Die Finanzierung für die Störung des Versichertenstammdatenmanagements ist viel zu lange ungeklärt geblieben. Inzwischen ist es uns gelungen, eine Regelung mit der Gematik zu finden, die hier wegen der Fülle an verschiedenen Konstellationen nicht im Detail dargelegt werden kann. Betroffene Kolleginnen und Kollegen können sich bei Fragen zu dem Thema an die Gematik oder an ihre zuständige KZV wenden.
„Erstattungsanfragen berücksichtigt, die bis zum 18. September 2020 eingegangen sind“
Die Gematik übernimmt – nach eigenen Angaben – die Wartungskosten für Dienstleister, die den bis zu 80.000 betroffenen Arzt- und Zahnarztpraxen entstanden sind. Praxen, die eine Rechnung von ihrem Dienstleister zur Behebung der TI‐Störung bekommen haben, müssen diese schriftlich bei der Gematik einreichen. Die Erstattung gilt einmalig pro Konnektor und bis zu einem Höchstbetrag von maximal 150 Euro inklusive Umsatzsteuer. Es werden Erstattungsanfragen berücksichtigt, die bis zum 18. September 2020 bei der Gematik eingegangen sind.
Insbesondere mit Blick auf die VSDM-Störung und die zu lange ungeklärte Finanzierung der Kosten fordern wir von der Gematik künftig eine deutlich verbesserte Kommunikation. Nicht nur hier hat es an erschöpfenden und rechtzeitigen Sprachregelungen für Landesebene und Praxen gemangelt. Angestrebt werden muss daher die schnellere Bearbeitung von Themen, die für berechtigten Frust sorgen. Wir befürworten eine Stärkung der Gematik dahingehend, dass sie nach außen Verantwortung übernimmt und im Sinne der Nutzer agiert.
Apropos Kosten: Um die neuen TI-Möglichkeiten und Anwendungen wie die sichere Kommunikation im Medizinwesen, kurz KIM, nutzen zu können, muss ein Update auf dem Konnektor erfolgen, damit dieser ein eHealth-Konnektor wird. Seit 22. Juli 2020 ist der erste Konnektor zugelassen, der Anbieter CGM fährt die entsprechenden Updates - und schickt eine Rechnung an die Praxen. Das scheint einige zu verunsichern. Sind diese Kosten für den eHealth-Konnektor nicht auch mit einer Pauschale abgedeckt?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: CompuGroup Medical hat alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einen KoCoBox MED+Konnektor verwenden, darüber informiert, dass für die neuen Fachanwendungen Notfalldatenmanagement, elektronischer Medikationsplan und für die Qualifizierte Elektronische Signatur ein Upgrade bereitsteht. Das Upgrade des CGM-Konnektors muss bis zum 30. September 2020 eingespielt werden, da die Zulassung der „alten“ Version mit diesem Tag endet. Kosten für das Update des VSDM-Konnektors auf den eHealth-Konnektor und eine Betriebskostenpauschale ab Nachweis über das Vorhalten des Notfalldatenmanagements NFDM und des elektronischen Medikationsplans eMP können gemäß der Refinanzierungsvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen nach der Installation geltend gemacht werden.
„Der elektronische Zahnarztausweis muss in jeder Praxs vorhanden sein“
Bei der TI-Erstausstattung hat es lange gedauert, bis weitere Konnektor-Anbieter am Markt waren, einer – die Telekom – hat sich aus dem Hardware-Geschäft schon wieder zurückgezogen. Bis wann müssen denn Zahnarztpraxen auf einen eHealth-Konnektor upgedatet haben? Was benötigen sie dafür noch – Stichwort elektronischer Heilberufsausweis, kurz HBA?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Für die kommenden medizinischen Anwendungen der TI wird der elektronische Heilberufsausweis HBA benötigt. Der elektronische Zahnarztausweis muss also flächendeckend in jeder Praxis vorhanden sein. Dafür ist nicht mehr viel Zeit. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal besonders auf die im Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG enthaltene Regelung hinweisen: So darf eine KZV eine SMC-B, den elektronischen Praxisausweis, nur noch dann ausgeben, wenn in der Praxis mindestens ein HBA vorhanden ist. Wenn nicht, darf keine SMC-B ausgegeben und bereits vorhandene SMC-B müssen gesperrt werden.
Wenn das PDSG also in dieser Form – voraussichtlich im Herbst – unverändert in Kraft tritt, dürfte die betroffene Praxis dann nicht einmal mehr die Online-Prüfung der eGK durchführen, wenn kein HBA vorhanden ist. Es ist also sehr wichtig, dass sich insbesondere die Zahnärztekammern, die teils jetzt erst mit der Ausgabe der HBA beginnen, klarmachen, was es für Konsequenzen hat, bis Ende des Jahres eine Flächendeckung mit HBAs zu gewährleisten.
Und welche Anwendungen können dann genutzt werden und wann?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Zunächst sind das die Fachanwendungen NFDM und eMP, die für die Praxen ja schon einen Nutzen haben: zur Risikoabschätzung und bei der Anamnese. Dazu kommt die Qualifizierte Elektronische Signatur, kurz QES, die einer handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist – nur digital!
Mit KIM, also der Kommunikation im Medizinwesen, kommt gerade jetzt eine weitere nutzenbringende Anwendung in die Zahnarztpraxen. Der Versand per „regulärer“ E-Mail oder Telefax ist für das Gesundheitswesen nicht sicher und aufgrund der Sensibilität der Patientendaten völlig ungeeignet. KIM ist ein sicherer E-Mail-ähnlicher Dienst, bei dem in einem geschlossenen Nutzerkreis Zahnärztinnen, Zahnärzte, KZVen und Angehörige anderer Heilberufe – mit Verschlüsselung der Daten vom Absender zum Empfänger, einer sogenannten „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ – medizinische Daten, wie elektronische Arztbriefe oder Röntgenbilder, oder auch Abrechnungsdaten mit ihrer KZV sicher austauschen können.
Die dann in der nächsten Stufe folgende Anwendung, die ePA, soll nach Einschätzung der Gematik fristgerecht zum 1. Januar 2021 eingeführt werden. Andererseits befürchtet die Gematik jedoch, dass nicht alle dafür notwendigen Komponenten, genauer gesagt die Updates der Konnektoren, die diese ePA-fähig machen, rechtzeitig eine Zulassung erhalten. Auf den ersten Blick passen diese beiden Aussagen nicht zusammen. Die Erklärung ist: Die Gematik hat aus ihrer Sicht die fristgerechte Einführung der ePA erreicht, wenn der erste ePA-fähige Konnektor pünktlich zum 1. Januar 2021 eine Zulassung erhält.
„Viele Fristen wurden viel zu knapp bemessen“
Leider hilft das den Praxen gar nichts, die nicht mit diesem einen formal zugelassenen Gerät arbeiten. Alle Praxen sind aber verpflichtet, schon sechs Monate später die ePA technisch bedienen zu können. Andernfalls drohen seitens des Gesetzgebers Sanktionen. Wir haben als Bundeskörperschaft immer wieder darauf hingewiesen, dass diese wie auch viele andere Fristen viel zu knapp bemessen wurden. Das gilt im Übrigen auch für die Vorgabe, dass wir bis zum 30. September 2020 die Finanzierungsvereinbarungen für die ePA und das E-Rezept mit dem GKV-Spitzenverband abschließen müssen.
Wir wollen in der ePA auch einen Implantatpass als Informationsobjekt verankern. So kann die behandelnde Zahnärztin oder der Zahnarzt bei bereits gesetzten Implantaten auch nach Jahren noch abfragen, was sich genau im Kiefer befindet und um welches Implantatsystem es sich handelt. Zusammen mit dem digitalen Bonusheft, für das wir unlängst mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung das entsprechende Medizinische Informationsobjekt, kurz MIO, festgelegt haben, so dass die Anwendung ab 2022 genutzt werden kann, sind dies zwei zahnärztliche Leuchtturmprojekte, mit denen wir die Digitalisierung positiv und patientenorientiert besetzen und gestalten. Mittelfristig sollte auch die Patienteninformation in die ePA einfließen, die Patienten zum elektronischen Heil- und Kostenplan bekommen.
„Wir arbeiten mit Hochdruck am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren“
Hier arbeiten wir mit Hochdruck am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren. Dies soll das Genehmigungsverfahren des Heil- und Kostenplans ohne jeglichen Medienbruch rein digital abbilden. Das geplante Verfahren ist so aufgesetzt, dass Zahnärzte künftig einen elektronischen Antragsdatensatz direkt und sicher an die Krankenkasse übermittelt und die Kostenträger einen elektronischen Antwortdatensatz wieder an die Praxis zurückspielen. Das Praxisverwaltungssystem kann diesen Antwortdatensatz dann automatisch verarbeiten. Wir gehen davon aus, dass wir dieses Verfahren im Jahr 2022 in die Fläche bringen können.
Mit der neuen SMC-B-Org sollen nun auch die Körperschaften an die TI angeschlossen werden und KIM nutzen können. Welche zeitliche und inhaltliche Perspektive gibt es hier für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen? Und was wird aus bestehenden digitalen Kommunikationsnetzen der KZVen?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Für den Beginn der Wirkbetriebsphase von KIM empfehlen wir, dass auch die KZVen sich an KIM und damit an die TI anbinden. Das Ziel sollte es ja sein, dass nun auch zeitnah Anwendungen der KZVen – soweit diese die Kommunikation mit „ihren“ jeweiligen Zahnarztpraxen betrifft – über KIM laufen. Die AG Telematik der KZBV hatte sich bereits im Frühjahr dafür ausgesprochen, etwa die Abrechnung mit KIM zu übermitteln.
Uns wäre darüber hinaus wichtig, dass die Anwendungen – nicht nur KIM, sondern insbesondere das NFDM und der eMP – auch seitens der KZVen propagiert und gefördert werden. Wir haben den Eindruck, dass diese Themen bei der gematik derzeit in der Kommunikation etwas untergehen. Im Übrigen ist die SMC-B-Org – die nun auch über die Gematik ausgegeben werden kann – für die KZVen nichts Neues. Die KZBV ist schon seit geraumer Zeit Herausgeber solcher „Organisationskarten“, die bereits vier KZVen in Betrieb haben und insbesondere für den Einsatz von KIM in den KZVen vorgesehen sind.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat kritisiert, dass Patienten ohne Smartphone keinen Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte haben werden, weil die Servicepoints bei den Krankenkassen aus dem Gesetz gestrichen wurden. Dafür sollen Zahnärzte und Ärzte jetzt Patienten bei der ePA helfen. Wie soll das aussehen?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Das Patientendaten-Schutz-Gesetz verpflichtet die Krankenkassen, ihren Versicherten bis Anfang 2022 flächendeckend eine technische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, welche für das Auslesen und Löschen der Daten in TI-Anwendungen mit Ausnahme der eMP- und Notfalldaten sowie die Erteilung der Zugriffe auf die ePA-Daten genutzt werden sollen. Damit wird klargestellt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht verpflichtet sind, den Versicherten ihre Praxis-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, und die Zahnarztpraxis damit zu einer Art „Lesestube“ umfunktioniert wird – mit dem entsprechenden bürokratischen Mehraufwand für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Versicherten müssen also die technische Infrastruktur der Kassen oder die Benutzeroberflächen ihrer Endgeräte nutzen.
Die KZBV macht sich bei der Versorgung der Patientinnen und Patienten insbesondere dafür stark, dass auch diejenigen bei digitalen Anwendungen und Neuerungen berücksichtig werden, die technisch nicht mehr mit den neuesten Entwicklungen „Schritt halten“ können oder keinen eigenen Zugang zu digitalen Medien haben. Auch solche Patienten und Versicherte – nicht selten ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit einer Beeinträchtigung – haben schließlich auch ein Recht, von den Vorteilen der ePA zu profitieren. Da sind aus unserer Sicht jetzt eindeutig die Kassen „am Zug“.
„Die ausführliche Testung und Evaluation ist ein absolutes Muss“
Der von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eingesetzte Geschäftsführer der gematik, Dr. Markus Leyck Dieken, war jüngst in einem Interview mit dem Berliner „Tagesspiegel“ recht euphorisch in Sachen TI und KIM unterwegs. Er hofft auf bessere Akzeptanz der Ärzte für die ePA, wenn zum Beispiel häufig genutzte Formulare digital ausgefüllt werden können. Die KZBV ist zusammen mit der KBV und den Anbietern und Entwicklern von Praxisverwaltungssoftware ja intensiv dabei, digitale Anwendungen auch für KIM oder den digitalen Heil- und Kostenplan umzusetzen. Das ist durchaus zeit-und personalaufwendig, die Zeitfenster sind länger als ein Jahr. Sind Leyck Dieken und der Minister da ohne Blick auf die Realität unterwegs?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Dazu zunächst folgende Vorbemerkung: Wenn die Digitalisierung unter anderem dazu führt, dass Formulare digital ausgefüllt werden können, dann ist das für Praxen selbst immer nur dann von Vorteil, wenn der digitale Vorgang nicht länger dauert, als dass das bislang auf Papier der Fall war.
Ich will ansonsten nicht verhehlen, dass es die Gematik der Zahnärzteschaft derzeit sehr schwer macht, die nötige Akzeptanz im Berufsstand für die TI zu schaffen – bei aktuellen Teilprojekten, aber auch mit Blick auf weitere künftige digitale Neuerungen.
Wir fordern, dass künftig ausschließlich unter Praxisbedingungen getestete Anwendungen in die Fläche gehen, wenn sie wirklich stabil und sicher genutzt werden können. Erst dann kann die maßvolle Einführung neuer Anwendungen jenseits laufender Projekte angegangen werden. Konkret hat sich herausgestellt, dass die Durchführung der von der KZBV geforderten Feldtests von KIM und QES überaus hilfreich und wichtig waren, um Fehler zutage zu fördern, die in Labortests von Gematik und Herstellern nicht identifiziert wurden. Diese Fehler konnten mittlerweile behoben werden, bevor KIM in die Praxen kommt. Ohne Einsatz der 16 Test-Zahnarztpraxen und der vier Test-KZVen hätte es allerdings wieder viel Unmut beim Ausrollen von KIM gegeben.
Die verantwortungsvolle Entwicklung nutzbringender und nutzerfreundlicher Anwendungen ist ebenso richtig wie wichtig, deren ausführliche Testung und Evaluation ist jedoch ein absolutes Muss, um diese dann technisch ausgereift in die Versorgung zu bringen und damit die Akzeptanz unter den Nutzern auch tatsächlich sicherzustellen.
Wenn die Gesellschafter die Gematik auf Probleme von Zahnarzt- und Arztpraxen mit der TI hinweisen, dann sollten diese künftig auch ernst genommen und schnellstmöglich ausgeräumt werden. Das ist leider längst nicht immer der Fall. Wir müssen daher wieder stärker zu einer von gegenseitigem Vertrauen und Respekt geprägten Zusammenarbeit zurückfinden, um die weitere Umsetzung der TI nicht ernsthaft zu gefährden.
So darf etwa das Erstellen technischer Spezifikationen durch die Gematik nicht losgelöst von der tatsächlichen, aktuellen Ausstattung der Praxen, sondern nur unter Einbeziehung bestehender Komponenten erfolgen. Als Beispiel seien hier die sogenannten G0-Karten als bewährte Vorläufer des HBA der Stufe G2 genannt, zu denen neben dem eZahnarztausweis (G0) auch die erfolgreichen und weit verbreiteten ZOD-Karten zählen. Diese sollten doch tatsächlich „per Federstrich“ in absehbarer Zeit tausendfach zum Auslaufmodell werden. Um das zu verhindern, haben wir uns bei Gematik und BMG intensiv für einen tragfähigen Kompromiss eingesetzt.
„Die IT-Sicherheitsrichtlinie gibt Praxen endlich Sicherheit bei Umsetzung der DSGVO“
Im Herbst soll die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheitsrichtlinie auch für Zahnarztpraxen zur finalen Beratung vorliegen. Wie ist der aktuelle Stand hier?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Die IT-Sicherheitsrichtlinie in der Version, die auch in das vorgeschriebene sogenannte Benehmensherstellungsverfahren mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen gegangen ist, ist am 1. und 2. Juli 2020 den Mitgliedern der Vertreterversammlung der KZBV vorgestellt worden. Anschließend wurde die Entscheidung und eine Freigabe in einem schriftlichen Beschlussverfahren vorbereitet – umgehend nach Erhalt der Bestätigung des Einvernehmens vom BSI.
Aufgrund einer Resolution, die die Vertreterversammlung der KBV zu dem Komplex zwischenzeitlich verabschiedet hatte, ist der Terminplan für die Umsetzung der Richtlinie aber jetzt erstmal bis auf Weiteres mit Fragezeichen versehen. Nach einer weiteren Vertreterversammlung der KBV in der vergangenen Woche soll es in der Sache wohl nochmal Gespräche mit dem BMG geben – Ende offen …
Ich gehe aber weiterhin davon aus, dass der messbare Aufwand zur Erfüllung der Anforderung der Richtlinie für Praxen, die bislang schon geltende Vorgaben in diesem Bereich umfassend beachten, vergleichsweise gering sein wird. Die KZBV hat sich ansonsten bei der bisherigen Erstellung und Abstimmung der Richtlinie noch einmal mit Nachdruck und auch mit Erfolg dafür eingesetzt, dass die Vorgaben nicht über das notwendige Maß hinausgehen und mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sind. Unabhängig davon fordern wir aber natürlich eine angemessene Finanzierung des Aufwands, der den Praxen durch die IT-Sicherheitsrichtlinie letztlich entstehen wird.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal besonders betonen, dass den Praxen mit der IT-Sicherheitsrichtlinie endlich von Seiten des Gesetzgebers die dringend erforderliche Sicherheit an die Hand gegeben wird, wie die Datenschutzgrundverordnung praktisch umgesetzt werden soll. Aus meiner Sicht haben einige Datenschutzfirmen und Anwaltskanzleien viel zu lange die bislang bestehende Unsicherheit ausgenutzt, um mit Praxen - mitunter unnötige - Verträge abzuschließen, die sich vor allem für die genannten Datenschützer und Anwälte selbst gelohnt haben.
„Das momentan vorgesehene IT-Sicherheitsniveau ist aus unserer Sicht und auch aus Sicht des BSI angemessen“
Sie haben auf der virtuellen Vertreterversammlung der KZBV Anfang Juli erklärt, die Belastungen, die aus dieser Richtlinie auf die Zahnarztpraxen zukämen, seien vertretbar. Wer sich schon jetzt an die Vorgaben der DGSVO halte, sei gut aufgestellt. Müssen Sie nicht damit rechnen, dass zum Beispiel das BSI, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die Vorgaben wegen des sensiblen Themas Gesundheitsdaten noch verschärft?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Das momentan mit der Sicherheitsrichtlinie vorgesehene IT-Sicherheitsniveau ist aus unserer Sicht und auch aus Sicht des BSI angemessen. Inwieweit das BSI hier in Zukunft anders agieren wird, können wir aber natürlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostizieren. Wir setzen uns als KZBV aber unabhängig davon weiterhin für sinnvolle Vorgaben mit Augenmaß ein und werden dies auch bei künftigen Versionen der IT-Sicherheitsrichtlinie tun.
Die Anforderungen, die in der IT-Sicherheitsrichtlinie festgelegt werden müssen, basieren auf eben diesem IT-Grundschutzkompendium des BSI. Dieses Kompendium ist mit über 800 Seiten allerdings viel zu umfangreich und eigentlich völlig unlesbar. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte wäre es eine regelrechte Zumutung, für die Gewährleistung von IT-Sicherheit in ihren Praxen dieses überaus sperrige Konvolut an technischen Vorgaben und Spezifikationen vollständig durchzuarbeiten, zu erfassen und umzusetzen.
Daher haben wir gemeinsam mit der KBV ein spezielles Profil erarbeitet, das zwar auf dem genannten BSI-Grundschutz aufsetzt, aber unmittelbar auf die Gegebenheiten in Zahnarzt- und Arztpraxen zugeschnitten ist. Anhand einer Checkliste können Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Praxen damit selbst überprüfen und zugleich feststellen, ob für die weitere Umsetzung ein externer IT-Dienstleister hinzugezogen werden muss. In diesem Zusammenhang hat sich die KZBV auch dafür stark gemacht, dass in solchen Fällen nur IT-Experten in die Praxis kommen, die von uns oder von der KBV zertifiziert wurden. Damit wird sichergestellt, dass entsprechende Dienstleister zuvor ihre Sachkunde nachgewiesen haben und sich mit der speziellen Materie wirklich auskennen. Als Bundeskörperschaft arbeiten wir außerdem noch an weiteren speziellen Informationen für den Berufsstand, die sich ausschließlich an Zahnarztpraxen richten und die den Komplex IT-Sicherheit – im wahrsten Sinne des Wortes – „praxistauglich“ und mit einer Auswahl konkreter Beispiele so allgemeinverständlich wie möglich erläutern.
„Schnelligkeit um jeden Preis darf nicht das Mittel der Wahl sein“
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in Sachen TI Ende Juli - auch nach heftigen Protesten aus den Kassenärztlichen Vereinigungen - einen offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn geschrieben. Tenor: Die Technik ist nicht ausgereift, die Anwendungen nicht ausreichend getestet, der Mehrwert für die Ärzte nicht erkennbar, die zeitlichen Vorgaben nicht zu halten, die TI erzeugt mehr Last als Nutzen. Auch die IT-Sicherheitsrichtlinie müsse für die Praxen tragbar sein. Teilen Sie die Forderungen der Kassenärzte?
Dr. Karl-Georg Pochhammer: Digitalisierung heißt für die KZBV und die Vertragszahnärzteschaft, einen gleichberechtigten Zugang für alle Patienten und Versicherten zu Gesundheitsinformationen schaffen, die Gesundheitskompetenz insgesamt zu stärken und Bürokratielasten der Praxen besser zu bewältigen. Die Kolleginnen und Kollegen in den Praxen sollen endlich den versprochenen Mehrwert der TI erleben. Dies wird mit den Anwendungen eMP, NFDM und KIM im ersten Schritt und mit der ePA im nächsten Schritt möglich sein. Dabei gilt es, die Chancen für Versorgungsverbesserungen zu nutzen, zugleich aber auch rechtzeitig auf Fehlentwicklungen und immanente Risiken hinzuweisen, die dem Erreichen des Ziels im Weg stehen. Kontraproduktiv ist die momentan festzustellende Reduktion von Tests bei wichtigen TI-Komponenten und Diensten. Schnelligkeit um jeden Preis – und somit vor Praktikabilität und Zuverlässigkeit – darf nicht das Mittel der Wahl sein, um unrealistische gesetzliche Fristen zu halten.