Bislang waren Telekonsilien auf Befundbeurteilungen von Röntgen- und CT-Aufnahmen beschränkt. Nunmehr können Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte bei unterschiedlichen fachlichen Fragestellungen einen ambulant oder stationär tätigen Kollegen digital zu Rate ziehen. Dazu werden alle Unterlagen wie die Befunde elektronisch an den Konsiliararzt übermittelt. Möglich ist auch ein Videokonsilium, an dem der Patient teilnimmt.
Ärztliche Konsilien können künftig in größerem Umfang telemedizinisch durchgeführt und abgerechnet werden. Zum 1. Oktober wurden dazu mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Die vom ergänzten Bewertungsausschuss beschlossene Regelung umfasst auch Telekonsilien zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten.
Neue Leistungen im EBM
Für die Ärzte sieht der Beschluss des Bewertungsausschusses drei neue Leistungen vor: Für das Einholen eines Telekonsiliums die Gebührenordnungsposition (GOP) 01670 und für die telekonsiliarische Beurteilung die GOP 01671 und 01672. Die Vergütung erfolgt jeweils extrabudgetär.
Abrechenbar sind die Leistungen in zwei Fällen: Der behandelnde Arzt wendet sich mit einer fachfremden Fragestellung an einen fachfremden Kollegen, zum Beispiel ein Gynäkologe an einen Urologen. Oder die Fragestellung ist so komplex, dass der Arzt einen Kollegen desselben Fachgebiets beispielsweise zur weiteren Behandlung des Patienten konsultieren möchte. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dazu weitere Informationen für Vertragsärzte und Psychotherapeuten zusammengestellt.
Videofallkonferenzen für Zahnärzte beschränkt
Für die Vertragszahnärzte sind Telekonsile für alle Versicherten möglich. Videofallkonferenzen und Videosprechstunden sind allerdings auf bestimmte Patientengruppen beschränkt: Diese Leistungen sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie für Versicherte, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung gemäß Paragraf 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden (vgl. §§ 87 Abs. 2k, 87 Abs. 2i SGB V). Außerdem muss ein entsprechend zugelassener Videodienst genutzt werden – dazu wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen (s.u.) .
Neue Positionen im Bema
Die speziellen vertragszahnärztlichen Vergütungen zu diesen Leistungen im Bema wurden ebenfalls geregelt. Neu sind damit die „VS Videosprechstunde“ und die „VKF Videofallkonferenz“ (je Quartal und Versichertem dreimal abrechenbar, persönlicher Kontakt zum Versicherten über drei Quartale muss gegeben sein), außerdem wurden die Bema-Nummern 181 und 182 angepasst und ein Technikzuschlag TZ eingeführt. Diese neuen Leistungen können seit dem 1. Oktober 2020 abgerechnet werden und stehen für die Versorgung der betreffenden Versicherten zur Verfügung, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
1. Videosprechstunde/Videofallkonferenz
Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal können bei Versicherten, die einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, sowie bei Versicherten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht und abgerechnet werden.Folgende neue Leistungen wurden in den Bema aufgenommen:
• Nr. VS: Videosprechstunde (16 Punkte)
• Nr. VFK: Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
a) bezüglich eines Versicherten (12 Punkte)
b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (6 Punkte)
Die Anspruchsberechtigung ist vom Zahnarzt in der Patientenakte zu dokumentieren.2. Telekonsile
Telekonsile sind für alle Versicherten abrechenbar. Hierfür wurden die folgenden Bema-Nummern angepasst:
• Nr. 181: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
a) persönlich oder fernmündlich (14 Punkte)
b) im Rahmen eines Telekonsils (16 Punkte)
• Nr. 182: Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119 Abs. 1. SGB V
a) persönlich oder fernmündlich (14 Punkte)
b) im Rahmen eines Telekonsils (16 Punkte)3. Technikzuschlag
Der Technikzuschlag ist abrechenbar in Verbindung mit einer Videosprechstunde nach Nr. VS, einer Videofallkonferenz nach Nr. VFK oder einem Telekonsil nach den Nrn. 181b oder 182b. Hierfür wurde die folgende neue Leistung in den Bema aufgenommen:
• Nr. TZ: Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil (16 Punkte)4. Änderung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 der Bema-Nr. 03
Die Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 der Bema-Nr. 03 (Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder Sonn- und Feiertagen) wurde angepasst und wie folgt gefasst:
• Eine Leistung nach Nr. 03 kann nicht neben Leistungen nach Nrn. 151 bis 173 (Gebühren für Besuche und Zuschläge) und nicht neben Leistungen nach Nrn. 55 (Begleitung eines Patienten durch den Arzt), 56 (Verweilen, je angefangene halbe Stunde), 61 (Assistenz, je angefangene halbe Stunde), 62 (Assistenz bei operativen belegärztlichen Leistungen/bei ambulanter Operation niedergelassener Ärzte, je angefangene halbe Stunde) aus Abschnitt B IV der GOÄ abgerechnet werden.Quelle: Rundschreiben der KZV Baden-Württemberg vom 23. September 2020
Dienstleister müssen technische Anforderungen erfüllen
Eine Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V, die als Anlage 16 des BMV-Z ist zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband geschlossen wurde. Videodienstanbieter haben demnach die Möglichkeit - soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen – Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten. Eine Aufstellung der derzeit zugelassenen Dienstleister hat die KZBV auf ihrer Internetseite eingestellt. (MM)