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Tausch von Secunet- und RISE-Konnektoren beginnt – ab Juli Umstellung der Finanzierung

(c) Khakimullin Aleksandr/Shutterstock.com

In diesem Jahr stehen weitere Veränderungen in der Telematikinfrastruktur an. Arzt- und Zahnarztpraxen sollten sich daher zügig informieren und reagieren. Erster Punkt ist der Austausch beziehungsweise das Software-Update für alle TI-Konnektoren. Außerdem bekommen Arzt- und Zahnarztpraxen ab Juli 2023 nur noch monatliche Pauschalen für den Betrieb der TI, die bisherigen Austauschpauschalen für einzelne Komponenten etc. gibt es dann nicht mehr. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dafür jetzt aktuelle Informationen für Arztpraxen bereitgestellt, die so auch auf die Zahnarztpraxen zutreffen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung wird ihre Informationen auf der Website ebenfalls entsprechend aktualisieren.

Der Austausch der Konnektoren geht in die nächste Phase. Nachdem anfangs nur Geräte der CompuGroup betroffen waren, steht nun auch bei den Anbietern  Secunet und RISE der Wechsel an. Praxen sollten sich zunächst informieren, wann die Laufzeit ihres Gerätes endet. Ein Austausch, bei dem die Kostenerstattung in Anspruch genommen werden kann, kann bis zu sechs Monate vor Ablauf des Sicherheitszertifikates erfolgen.

Laufzeit der TI-Komponenten auf fünf Jahre begrenzt

Konnektoren, aber auch andere notwendige Komponenten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) wie der Praxisausweis, tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Viele der seit Herbst 2017 ausgelieferten Geräte der CompuGroup Medical (CGM) wurden deshalb bereits durch neue ersetzt. „Die ersten Konnektoren der Firmen Secunet und RISE, die ab Herbst 2018 auf den Markt kamen, verlieren ab Oktober beziehungsweise ab November 2023 ihre Gültigkeit. Sie müssen vor Ablauf der Laufzeit ersetzt werden“, so die KBV.

Auszahlung der Pauschale sechs Monate vor Laufzeitende möglich

Für den Austausch erhalten Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten aktuell 2.300 Euro. Die Pauschale umfasst den Wechsel des Konnektors inklusive Entsorgung des Altgeräts, die Installation eines neuen Praxisausweises und den Austausch der Sicherheitsmodulkarte in einem stationären Kartenterminal. Für jedes weitere Kartenterminal werden 100 Euro gezahlt. (Die Pauschalen für die Zahnärzte sind als Anlage 11a als PDF auf der Internetseite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung eingestellt. Weitere Informationen gibt es bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.)

Bedingung für die Abrechnung ist, dass das Sicherheitszertifikat des Konnektors innerhalb der nächsten sechs Monate ausläuft. Anderenfalls hat die Praxis keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Pauschale. Praxen, bei denen die Frist von einem halben Jahr zutrifft, sollten sich zunächst an ihre Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung wenden und sich über die Auszahlungsmodalitäten informieren.

Ab Juli 2023: Umstellung der TI-Finanzierung

Zum 30. Juni 2023 enden die derzeitige Finanzierungsvereinbarung der KBV und KZBV und GKV-Spitzenverband und damit auch der Anspruch auf die Konnektor-Pauschale von 2.300 Euro. Ab Juli sollen Praxen eine monatliche TI-Pauschale erhalten, die auch die Kosten für den Konnektoraustausch umfassen soll.

Die Umstellung der TI-Finanzierung auf Monatspauschalen hatte der Gesetzgeber mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) beschlossen. Weder die Höhe, die genaue Ausgestaltung noch die Abrechnung der neuen Pauschale sind bislang bekannt. Die Verhandlungen zwischen KBV, KZBV und GKV-Spitzenverband sind gescheitert, sodass nun das Bundesgesundheitsministerium die Details festlegen muss.

Alternativen zum Gerätetausch prüfen

Praxen wird empfohlen, sich zunächst an ihren IT-Dienstleister oder Praxissoftware-Hersteller zu wenden. Die TI-Betreibergesellschaft Gematik hatte zwar zunächst ausschließlich einen Austausch des Geräts empfohlen, nun wird es ab Herbst dieses Jahres Alternativen geben, zum Beispiel durch Softwareupdates.

So bietet die Gematik eine Zulassung für sogenannte TI-as-a-Service-Anbieter an. Bei diesem Modell stehen die Konnektoren nicht mehr in den Praxen, sondern zentral in einem Rechenzentrum eines Dienstleisters. Über ein TI-Gateway ist die Praxis mit der TI verbunden. Sowohl der Anbieter als auch der Rechenzentrums-Konnektor benötigen eine Zulassung der Gematik. Damit ist im Herbst 2023 zu rechnen. „Es gibt jedoch bereits alternative Anbindungslösungen über Rechenzentren auf dem Markt. Diese sind zwar nicht von der Gematik zugelassen, aber nutzbar“, so die KBV.

Nur das Zertifkat verlängern – verpflichtend bei neuen Geräten

Künftig soll es außerdem möglich sein, nur das Zertifikat des Konnektors verlängern zu lassen. Der Konnektor bleibt dann in der Praxis, ein neues Gerät ist nicht notwendig. Die Hersteller müssen eine Laufzeitverlängerung um maximal drei Jahre in Form eines Software-Updates ermöglichen. Die Gematik rechnet im dritten Quartal 2023 mit einer Zulassung dieser Updates.

Die Laufzeitverlängerung ist verpflichtend bei Konnektoren möglich, die bereits mit sogenannten ECC-Zertifikaten arbeiten. Da die einzelnen Hersteller diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals eingesetzt haben, müssen Praxen die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung bei ihrem IT-Dienstleister erfragen.

„Chip inside“: Laufzeit anderer Komponenten beachten

Neben dem Sicherheitszertifikat des Konnektors verfügen auch andere Komponenten über einen Chip mit begrenzter Laufzeit, der auch nach Ablauf durch einen neuen ersetzt werden muss. Hierzu zählen das Kartenterminal, der Praxisausweis und der elektronische Heilberufsausweis. Praxen sollten auch hier die Laufzeiten prüfen und sich um einen fristgerechten Austausch dieser Komponenten kümmern, empfiehlt die KBV.

Ohne Konnektor funktionieren viele Anwendungen nicht

Nach Ende der Laufzeit kann der Konnektor nicht mehr genutzt werden; eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur ist nicht mehr möglich. Wichtige Funktionen stehen folglich nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten oder das Ausstellen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beispielsweise funktionieren dann nicht mehr. Das gilt auch für das EBZ, das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren der Zahnärzte. Betroffen sind auch Anwendungen wie die elektronische Übermittlung der Quartalsabrechnung, wenn diese über die TI angeboten wird.

 

Bibliografía: KBV/Quintessence News Telematikinfrastruktur Praxis Politik

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