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„Jeder hat ein ‚Praxis‘-Labor, denn jeder von Ihnen erbringt tagtäglich zahntechnische Chairside-Leistungen“

(c) Aleksandr Rybalko/shutterstock.com

Bei dem Begriff „Chairside-Leistungen“ handelt es sich um extraorale zahntechnische Leistungen, die Zahnärztinnen beziehungsweise Zahnärzte oder Teammitglieder in der Umgebung des Behandlungsstuhles (engl.: chair) tagtäglich selbst erbringen, anstatt sie an einen Zahntechniker im praxiseigenen oder gewerblichen Labor zu delegieren.

Tatsächlich angefallen und angemesssen

Dazu ein klassisches Beispiel: Nach der Extraktion des Zahnes 47 hat der Zahnarzt eine Doppelarmklammer von der Metallbasis abgetrennt und den Bereich überarbeitet und geglättet. Dafür sieht die GKV ein Honorar von nur ca. 12 Euro (Bema-Nr. 106 sK) vor.

Ganz anders gestaltet sich die Berechnung dieser Leistung nach der GOZ. Hier fällt für die Wiederherstellungsmaßnahme zunächst die GOZ-Nr. 5250 an. Dazu kommen die zahntechnischen Leistungen nach der beb-Nr. 8013 Grundeinheit, Instandsetzen einer Metallbasis, Nr. 8045* Leistungseinheit: Abtrennen Klammer und je nach Aufwand die Nr. 8123 Prothese säubern und polieren.

Erhält ein zahntechnisches Labor diesen Auftrag, würde die Rechnung genauso aussehen. Erbringt der Zahnarzt diese Leistung selbst (Chairside), kann auch er diese Leistungen in Rechnung stellen. Ganz im Sinne des Paragrafen 9 GOZ, nämlich tatsächlich angefallen und angemessen.
* keine Original beb-Nummer, siehe DIE DAISY“? 

Jede Praxis kann tatsächlich erbrachte zahntechnische Leistungen in Rechnung stellen

Bei einem Präsenz-Seminar stelle ich immer wieder gerne die Frage: „Wer von Ihnen hat ein Praxislabor?“ Darauf melden sich immer ca. die Hälfte der Teilnehmer – und das sind in der Regel alle, die einen angestellten Zahntechniker in ihrer Praxis haben. Wenn ich dann kontere: „Jeder hat ein ‚Praxis‘-Labor, denn jeder von Ihnen erbringt tagtäglich zahntechnische Chairside-Leistungen“, sind wir auf dem richtigen Weg und es wird klar, dass jede Praxis berechtigt ist, tatsächlich erbrachte zahntechnische Leistungen in Rechnung zu stellen. Ein separates Eigenlabor mit oder ohne angestelltem Zahntechniker ist dafür nicht erforderlich.

Das eigentliche „Problem“ ist, dass Chairside-Leistungen nicht immer erkannt und dokumentiert werden. Und jeder weiß, dass alles, was nicht dokumentiert wurde, nicht stattgefunden hat und demzufolge auch nicht berechnet werden kann.

Unterschied zwischen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen

Bei allen Leistungen, die im Mund des Patienten durchgeführt werden, handelt es sich grundsätzlich um zahnärztliche Maßnahmen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, wie die Farbauswahl nach den beb-Nrn. 0723 bis 0726 oder Testplättchen (verschiedene Allergietest für Werkstücke) nach den beb-Nrn. 1603 bis 1613. Alle anderen extraoral erbrachten zahntechnischen Leistungen werden entweder nach dem BEL oder gemäß Paragraf 9 GOZ (z. B. beb ‘97) berechnet.

Ganz deutlich wird dies, wenn Galvanokäppchen mit einem Tertiärgerüst verklebt werden sollen. Erbringt der Zahnarzt diese Leistung im Mund des Patienten, erfolgt die Berechnung gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog. Erfolgt die Verklebung extraoral auf einem Modell, wird der Vorgang nach der beb berechnet und zwar egal ob der Zahnarzt oder ein Zahntechniker diese Leistung erbringt.

Betriebswirtschaftliche Kalkulation von Chairside-Leistungen nach Paragraf 9 GOZ

Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

Wie kalkuliert man zahntechnische Leistungen und was gilt als „angemessene“ Kosten? 

Weil es sich bei der Zahntechnik um sogenannte Handwerker-Leistungen handelt, gibt es für die Angemessenheit keine allgemeingültige Definition. Allerdings muss beachtet werden, dass neben Leistungen aus dem Bema die zahntechnischen Leistungen in der Regel nach dem BEL und nur nach der mit den Landesverbänden und der Zahntechnikerinnung vereinbarten Höchstpreisliste berechnet werden dürfen.

Bei zahntechnischen Leistungen, die auf Basis von GOZ-Leistungen entstehen, muss der Qualität eines Werkstücks ein gerechtfertigter Preis gegenüberstehen. Das gilt selbstverständlich auch für zahntechnische Chairside-Leistungen.

Die betriebswirtschaftliche Kalkulation

Bei der Preisermittlung können verschiedene Parameter eine Rolle spielen:

  • Komplexität und Präzision
  • eingesetzte Geräte beziehungsweise digitaler Workflow
  • Vergleichbarkeit beziehungsweise Ortsüblichkeit

Zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation sollte weiterhin berücksichtigt werden:

·      Der Stundensatz: Dieser wird auf Grundlage der betriebswirtschaftlichen Situation der Praxis ermittelt. Personalkosten, Risiken, Gewinn, eigenes Einkommen und Betriebskosten müssen grundsätzlich berücksichtigt werden.

·      Die Arbeitszeit/Planzeit

·      Die Rüst-/Verteilzeit: Gegebenenfalls kann für die Rüst- und Verteilzeit ein Aufschlag von ca. 20 bis 30 Prozent auf die Planzeit/Arbeitszeit ermittelt werden. Die Rüstzeit bezieht sich auf das Bereitlegen der Arbeitsmittel für das Ausführen eines einzelnen Arbeitsschrittes. Die Verteilzeit ist die zusätzlich zur Ausführung der Leistung erforderliche nicht eingesetzte Zeit.

·      Materialkosten: Geringe Materialkosten sollten mit in den Preis der jeweiligen beb-Nummer einkalkuliert werden. Hohe und individuelle Materialien können auch zusätzlich berechnet werden.

·      Risiko- und Gewinnzuschlag: Gemäß BGH-Urteil (Az. I ZR 60/22) vom 13. Juli 2023 dürfen Zahnärzte, die zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil berechnen. Bei Chairside-Leistungen ist der Gewinnzuschlag ebenfalls berechnungsfähig, außer wenn im Stundensatz bereits ein Praxisgewinn kalkuliert wurde.

DAISY-bebRechner: blitzschnelle und individuelle Kalkulation zahntechnischer Leistungen

 

In diesem Beispiel (obenstehende Abb.) wurde das Umarbeiten einer definitiven Krone beziehungsweise einer definitiven Brücke zum Provisorium mit dem DAISY-bebRechner (©DIE DAISY) ermittelt. Wie bereits erwähnt, ist dabei ganz besonders auf den individuellen Stundensatz zu achten!

Wird diese zahntechnische Leistung von einem Zahnarzt, also Chairside erbracht, kann der Stundensatz zum Beispiel 380 Euro betragen – bei einem Zahntechniker gegebenenfalls „nur“ ca. 120 Euro. Aus diesem Grund können die Preise für zahntechnische Leistungen extrem unterschiedlich ausfallen.

Chairside-Webinar und Streaming-Video

Diese Besonderheiten und vieles andere mehr, werden in unserem Chairside-Webinar beziehungsweise Streaming-Video thematisiert. Es ist immer wieder verblüffend, wie viele Chairside-Leistungen im Praxisalltag weder erkannt noch berechnet werden. Aus Erfahrung wissen wir, dass eine Praxis meist unter 50 Chairside-Leistungen erfasst hat. Dabei sind inzwischen über 100 derartiger Leistungen bekannt. Wenn Sie die Leistungen kennenlernen und zukünftig weniger Geld verschenken möchte, dann schauen Sie unter www.daisy.de einfach vorbei und melden sich gleich an.

Die DAISY-Abrechnungstipps erscheinen seit März 2024 monatlich auf Quintessence News und im Quintessenz-Team-Newsletter „Für Team & Praxis“.

Abrechnungstipp März 2024: Tamponieren ohne vorherige chirurgische Intervention

Abrechnungstipp April 2024: DVT, Zuschlag und Höchstwertregelung – easy, oder?

Abrechnungstipp Mai 2024: Praktikable und sichere Lösungen für die Praxis – Behandlungsablauf mit Aligner Attachments (1)

Abrechnungstipp Juni 2024: Aligner-Therapie und die Besonderheiten einer korrekten Berechnung (2)

Wer DIE DAISY noch nicht kennt, kann sie übrigens jederzeit, kostenlos und unverbindlich 14 Tage lang mit allen Inhalten, Rechnern und Funktionen testen. Einfach hier registrieren und direkt loslegen. DAISY ist auch aktiv bei InstagramFacebook und YouTube.

Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.

Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.

Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.

Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).

Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.

An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 exklusiv jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.

Bibliografía: Daisy Abrechnung Team Praxis Zahntechnik

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