Ganz nach dem Motto „einmal PAR – immer PAR“, benötigen die betroffenen Patienten eine systematische und dauerhafte, ja lebenslange Unterstützende Parodontitis-Therapie (UPT). In Deutschland leiden rund 35 Millionen Menschen an dieser sogenannten Volkskrankheit, von der jeder weiß, dass sie für viele andere schwere Erkrankungen mitverantwortlich sein kann.
Der Behandlungsbedarf ist enorm und der politische Kampf um die Finanzierungsmittel läuft seit 2022 auf Hochtouren. Selbst die Leidtragenden haben inzwischen erkannt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte in einem Dilemma stecken, weil es für begrenzte Mittel eben nur begrenzte Leistungen geben kann.
Während die Finanzierungsdecke für budgetrelevante PAR-Behandlungen schon immer sehr dünn war, hat der Verordnungsgeber für die UPT-Phase gar keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Um die zweijährige UPT-Phase überhaupt durchführen zu können, muss an anderer Stelle gespart werden und nach zwei Jahren ist für die Versicherten der GKV ohnehin erstmal Schluss. Ob die Praxis einen Verlängerungsantrag stellen darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Wann kann eine UPT-Verlängerung beantragt werden und was ist zu beachten?
Unter strengster Beachtung der PAR-Richtlinie Paragraf 13 Absatz 4 bedarf eine zahnmedizinisch notwendige Verlängerung, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf, einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Ein Verlängerungsantrag muss im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung (Grad A zweite UPT, Grad B vierte UPT, Grad C sechste UPT) gestellt werden und kann von der Krankenkasse begutachtet werden.
Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der „Kostenübernahmeerklärung“ durch die Krankenkasse, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
Aber Achtung: Eine „Kostenübernahme“ gegenüber dem Versicherten ist keine Garantie, dass der Behandelnde (Zahnärztin, Zahnarzt) das Honorar auch tatsächlich erhält, denn die Budgetfalle lauert auch bei den PAR-Behandlungen.
Welche Verlängerungszeiträume gibt es?
Wie bereits erwähnt, soll eine Verlängerung in der Regel nicht länger als sechs Monate betragen. In Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung kann eine über sechs Monate hinausgehende Verlängerung beantragt werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass der längere Zeitraum aus praktischen (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder längere Erkrankung des Patienten), nicht zahnmedizinischen Gründen erforderlich ist.
Welche Leistungen können im Verlängerungszeitraum abgerechnet werden?
Im Verlängerungszeitraum sind dieselben Leistungen abrechnungsfähig wie während der regulären UPT-Phase:
- UPTa Mundhygienekontrolle
- UPTb Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)
- UPTc Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne, je Zahn
- UPTe Subgingivale Instrumentierung, je einwurzeligem Zahn
- UPTf Subgingivale Instrumentierung, je mehrwurzeligem Zahn
Für die Messung beziehungsweise Untersuchung stehen entweder die
- Bema-Nr. UPTd (Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen) mit 15 Punkten
oder die
- Bema-Nr. UPTg (Untersuchung des Parodontalzustands) mit 32 Punkten
zur Verfügung.
Welche der oben genannten Leistungen erbracht und abgerechnet werden kann, hängt davon ab, wann zuletzt die Bema-Nr. UPTg abgerechnet wurde (einmal im Kalenderjahr abrechnungsfähig). Bei der Abrechnung sind die Leistungen mit einem „V“ zu kennzeichnen.
Auch im Verlängerungszeitraum sind die Mindestabstände und die Frequenz der UPT zu beachten.
Wie geht es nach dem Verlängerungszeitraum weiter?
Eine weitere Verlängerung kann über die GKV nicht beantragt werden. Der Patient sollte jetzt, nach ca. dreijähriger Behandlung zu Lasten der Gemeinschaft, ein Bewusstsein zur Eigenverantwortung entwickelt haben und die Kosten für die Erhaltungstherapie (PZR) seiner Zähne selbst übernehmen.
Auf Grundlage der GOZ können dafür zum Beispiel folgende Leistungen in einem Heil- und Kostenplan privat vereinbart werden:
Um es nochmals aufzugreifen: Einmal PAR – immer PAR! Gottseidank ist es heutzutage wesentlich einfacher geworden, PAR-Patienten „in die Pflicht zu nehmen“, weil fast jeder zweite GKV-Patient eine private Zusatzversicherung besitzt, die die Kosten von zwei PZR-Sitzungen in einem Jahr problemlos erstatten.
Lehnt ein Patient jegliche Eigenverantwortung ganz bewusst ab, sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte schon vor Beginn einer GKV-PAR-Behandlung abwägen, ob eine Kassenbehandlung im Sinne des Pagragrafen 12 SGB V überhaupt angebracht ist.
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Sylvia Wuttig, B.A., Bachelor of Arts (Management von Gesundheitseinrichtungen), schreibt als Gründerin, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Daisy Akademie + Verlag GmbH seit 1976 Erfolgsgeschichte.
Dentale-Abrechnungs-Informations-Systeme (DAISY) haben Sylvia Wuttig bundesweites Renommee gebracht. Mehr als 100.000 Zahnärzte und Praxismitarbeiter wurden von ihr im Laufe von mehr als 45 Jahren in allen Bereichen der Abrechnung geschult.
Beratende Tätigkeiten, Vorträge und Seminare unter anderem für Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, Initiative unabhängige Zahnmedizin (IUZ), Schulen, Rechenzentren, Krankenkassen, Industrieunternehmen, zahntechnische Labors und Software-Firmen gehören ebenfalls zu ihren Aktivitäten.
Seit mehr als 20 Jahren ist sie aktives Mitglied der Prüfungskommission der Landeszahnärztekammer Sachsen für die Prüfung zur/zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/Verwaltungsassistenten (ZMV).
Im Rahmen eines offiziellen Lehrauftrags an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg hat sie mehr als zehn Jahre alle Studierenden der Zahnheilkunde im Bereich „Honorierungssysteme“ unterrichtet.
An der Europäischen Fachhochschule (vormals PraxisHochschule) in Köln ist sie seit 2013 als Dozentin und später als Gutachterin für Bachelor-Arbeiten tätig. Sie unterrichtet unter anderem Studierende (Bachelor of Science) im Bereich „Zahnärztliches Abrechnungsmanagement“. Für Quintessence News bereiten sie und ihr Team seit März 2024 exklusiv jeden Monat einen exklusiven Abrechnungstipp auf.