Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat am 20. Januar 2021 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können (Az.: B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R). Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.
Die Kläger hatten in zwei Verfahren gegen Krankenkassen (Barmer und AOK Nordwest) geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt.
Versicherungsnachweis und Authentifizierung
Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem „Chip“. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie Name, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.
Richter sehen Datensicherheit gewährleistet
Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Einklang, heißt es in der Pressemeldung des BSG zum Urteil. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolge damit legitime Ziele. „Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben“, heißt es weiter.
Viele Anwendungen freiwillig
Zudem seien viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta, so die Kasseler Richter.
Die Kläger waren in den Vorinstanzen mit ihren Klagen gescheitert und hatten Revision beim Bundessozialgericht beantragt. Weitere Informationen zu den beiden jetzt entschiedenen Fällen auf der Internetseite des Bundessozialgerichts.