Bei der Abrechnung der GOZ 2290 kommt die Frage auf, was sich hinter der Begrifflichkeit „Ähnlich“ verbirgt oder ob sie auch an mehreren Trennstellen berechnungsfähig ist. Zudem gibt es die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer mit dem zusätzlichen Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur GOZ. Was sich daraus für die Abrechnung ergibt, hat die Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum GmbH (DZR) für Zahnärztinnen und Zahnärzte zusammengestellt.
Was ist die GOZ 2290?
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückenglieds oder Stegs oder Ähnliches.
Wann ist die GOZ 2290 berechnungsfähig?
Die GOZ 2290 ist gemäß der Leistungsbeschreibung berechnungsfähig für die Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone (verschraubt oder zementiert), eines Brückenankers (verschraubt oder zementiert), für das Abtrennen eines Brückengliedes oder Stegs. Der Leistungstext enthält aber auch den Passus ‚‚Ähnliches‘‘. Dies bedeutet, dass die Leistung auch für das Entfernen ähnlicher Leistungen berechnungsfähig ist, zum Beispiel Veneers, konfektionierte Kronen, definitiv zementierte Provisorien und Langzeitprovisorien, Mesokonstruktionen etc.
Eine gute Dokumentation in der Karteikarte ist wichtig
Die Berechnung erfolgt je entfernter Krone beziehungsweise je Trennstelle. Ist es erforderlich, im Rahmen der Entfernung einer Brücke die Brückenglieder abzutrennen, können sowohl die einzelnen Trennstellen als auch die eigentliche Entfernung des jeweiligen Brückenankers nach GOZ 2290 berechnet werden. Die Entfernung einer plastischen Füllung hingegen kann nicht nach GOZ 2290 berechnet werden – der Mehraufwand muss in den jeweiligen Steigerungsfaktor bei der zukünftigen Versorgung des Zahns einfließen. Auch für die Entfernung von Bögen in der Kieferorthopädie ist diese Leistung denkbar.
Was sagt die BZÄK zur GOZ 2290 (Stand 1.September 2023)?
„Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder/sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden. Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/Osteotomie eines Zahns/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.“
Beschluss des Beratungsforums Nr. 8
„Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen“ (Quelle: https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf).
Zusätzlich wurde in die Kommentierung der BZÄK Folgendes aufgenommen: ‚‚… das Trennen verblockter Konstruktionen oder/sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet.‘‘ Durch die Erweiterung des Kommentars hat die BZÄK für mehr Klarheit in der Abrechnung gesorgt.
Anja Pfaff, DZR Kompetenzcenter GOZ/GOÄ/BEMA