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FVDZ Bayern und ABZ ZR analysieren das 3. Abrechnungsquartal im Erstattungsverhalten von PKVen/Beihilfestellen in Bayern

(c) Denphumi/Shutterstock.com

Die „Hitliste“ der Beanstandungen im Erstattungsverhalten von PKVen und Beihilfestellen in Bayern führt auch im 3. Abrechnungsquartal des Jahres 2021 die „Analogleistung nach Paragraf 6 Absatz 1“ der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) an. Sie bleibt unangefochten Platz 1 auf der Liste der Beanstandungen mit den 25 meisten – rechnungsbezogenen – Vorgängen der ABZ ZR.

Aber auch die Hygienepauschale macht Ärger, so die neuesten Ergebnisse des vom Landesverband Bayern des Freien Verbands Deutscher Zahnärzte (FVDZ) und der ABZ ZR erhobenen Abrechnungsbarometers zum Erstattungsverhalten der Privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen in Bayern. Sie hat sich als absoluter Shooting Star – von Platz 27 im 2. Abrechnungsquartal auf nun Platz 12 vorgearbeitet – bei den Beanstandungen die Corona-Hygienepauschale nach GOZ 3190 erwiesen. Konkret haben die Versicherungen den „falschen“ Steigerungsfaktor beanstandet. Deutlich mehr im Fokus der Versicherungen in den Monaten Juli bis September 2021 standen auch die Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 34, 60. Bislang eher im Mittelfeld angesiedelt, rangieren die Beanstandungen in diesen Leistungsbereichen inzwischen auf Platz 5.

Die zehn häufigsten Beanstandungen im 3. Abrechnungsquartal im Überblick

1. Analogleistung Paragraf 6 Absatz 1 GOZ
2. andere Auslegung des Gebührenrechts durch die Versicherung (zum Beispiel Nebeneinanderberechnung, Anzahl, Sitzung)
3. Material- und Laborkosten Paragraf 9 BEB
4. nicht gebührenkonforme Abrechnung
5. Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 34, 60
6. nicht zutreffende Versicherungshinweise (formale Angaben nach Paragraf 10 GOZ, Leistungen, die nicht berechnet wurden)
7. Funktionsanalytische/Funktionstherapeutische Leistungen nach GOZ-Nummern 8000ff.
8. Bemessung der Gebühr nach Paragraf 5 Absatz 2 (Begründungen nicht ausreichend)
9. Lappenbildungstechniken (Nummern Ä 2381/Ä 2382 GOÄ + ggf. als eigene Indikation neben GOZ 9100)
10. tarifliche Ausschlüsse gemäß Versicherungsvertrag

Gute Dokumentation ist das A und O

Erneut rät der FVDZ Bayern den bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, sorgfältig zu dokumentieren. Damit lassen sich viele Beanstandungen im Vorfeld verhindern. Die Anforderungen an den Inhalt der Behandlungsdokumentation sind zudem gesetzlich in Paragraf 630f Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt:  „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen."

Der Trend bei den beanstandungsfreudigen Versicherungen bleibt klar. Nach wie vor tummeln sich die Versicherungskammer Bayern, die Postbeamtenkrankenkasse und die Beihilfe Landesamt für Finanzen auf den ersten drei Plätzen bei den Beanstandungen. Gleichzeitig sind sie auch die Versicherungen mit den meisten Abrechnungsvorgängen, so FVDZ Bayern und ABZ.

„Goldener Kaktus“ wird zum Jahresende vergeben.

Der Spitzenreiter bei den Beanstandungen wird am Ende des Jahres mit dem goldenen Kaktus „ausgezeichnet“. Die Top 25 der meisten Abrechnungsvorgänge, der meisten Beanstandungen und die Top 25 bei den inhaltlichen Beanstandungen können auf der Internetseite des FVDZ Bayern abgerufen werden.

 

Reference: Dokumentation Praxis Wirtschaft Nachrichten

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